Übersicht aller Fragen    
Bleibt meine Krankenversicherung im Alter bezahlbar?    
Wie kommen die Beiträge zustande?    
Wann kann der Beitrag in der PKV angepasst werden?    
Können Alterungsrückstellungen „mitgenommen“ werden?    
Welche Auswirkungen haben die demographischen Veränderungen auf die Finanzierbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge?    
Gibt es Möglichkeiten der individuellen Beitragssenkung?    
Was bietet der Standardtarif?    
Lohnt der Wechsel innerhalb der Privatenkrankenversicherung?    
Wie werden die Beiträge in der Privatenkrankenversicherung kalkuliert?    
Warum Beitragserhöhungen?    
Die Entscheidung Privat oder Gesetzlich?    
Private Krankenversicherung
Bleibt meine Krankenversicherung im Alter bezahlbar?
Wie kommen die Beiträge zustande?
Wann kann der Beitrag in der PKV angepasst werden?
Können Alterungsrückstellungen „mitgenommen“ werden?
Welche Auswirkungen haben die demographischen Veränderungen auf die     Finanzierbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge?
Gibt es Möglichkeiten der individuellen Beitragssenkung?
Was bietet der Standardtarif?
Lohnt der Wechsel innerhalb der Privatenkrankenversicherung?
Wie werden die Beiträge in der Privatenkrankenversicherung kalkuliert?
Warum Beitragserhöhungen?
Die Entscheidung Privat oder Gesetzlich?
Wiederholt wurden in den letzten Jahren in den Medien Fälle genannt von angeblich außerordentlich hohen Beitragssteigerungen im Alter in der privaten Krankenversicherung (PKV). Beitragsvorteile in jungen Jahren würden danach angeblich durch Beitragssteigerungen im Alter aufgehoben. Dass dies alles so nicht stimmt, lässt sich genau aufzeigen. Ein privater Krankenversicherungsschutz ist eine verlässliche und solide Entscheidung für die Gegenwart und vor allem für die Zukunft.

Kostenentwicklung

Richtig ist, dass es zum Teil hohe Beitragserhöhungen in der PKV gegeben hat. Solche Beitragserhöhungen sind eine Folge der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und auch des zunehmenden medizinischen Fortschritts. Zum Beispiel waren Herzoperationen bei über 70-Jährigen in den 60er Jahren noch undenkbar; sie sind heute eine medizinische Standardleistung geworden. Pro Jahr werden mehrere tausend solcher Operationen bei Privatpatienten durchgeführt, von denen jede einzelne 15.000 Euro bis 20.000 Euro kostet. Auch die Preise für Arzneimittel oder für einen Behandlungstag im Krankenhaus sind in den letzten Jahrzehnten um ein Mehrfaches gestiegen.

Falsch ist, dass solche Kostenund Beitragssteigerungen vor allem in der PKV stattgefunden haben.

Richtig ist vielmehr, dass die private Krankenversicherung und die Sozialversicherung ungefähr im gleichen Maße von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen betroffen sind: Im Zeitraum von 1992 bis 2002 sind die Kosten pro Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um 35,6 Prozent und in der PKV um 50,0 Prozent gestiegen.
Bei dem Vergleich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Betrachtungszeitraum erhebliche Zuzahlungserhöhungen und Leistungskürzungen in der GKV vorgenommen hat. Solche gesetzgeberischen Maßnahmen betreffen die PKV nicht.

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Die private Krankenversicherung kalkuliert risikogerechte Beiträge, und zwar abhängig vom gewählten Leistungsumfang. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, die einen vom Einkommen abhängigen Solidarbeitrag erhebt, richten sich die Beiträge der PKV nach der versicherten Leistung in Abhängigkeit vom Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung. Dieses Äquivalenzprinzip soll sicherstellen, dass Gruppen gleicher Risiken dieselben Beiträge zahlen, die dann auch ausreichen, die in dieser Gruppe anfallenden Versicherungsleistungen zu erbringen.

Die drei Säulen der Zukunftsvorsorge

Die Beiträge werden in der privaten Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung auf versicherungsmathematischer Grundlage berechnet. Insgesamt gibt es drei Säulen für die Altersvorsorge:

• Es werden Alterungsrückstellungen gebildet.

• Die Zinserträge aus den Alterungsrückstellungen stehen ebenfalls überwiegend der Altersvorsorge zur Verfügung.

• Seit 1.1.2000 wird von Neuversicherten ein 10-prozentiger Zuschlag erhoben, der zusätzlich den Alterungsrückstellungen zugeführt wird.

Alterungsrückstellungen werden als Ausgleich dafür gebildet, dass mit dem steigenden Lebensalter auch die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen zunimmt. Ein 80-Jähriger benötigt ein Mehrfaches an Gesundheitsleistungen verglichen mit einem 40- Jährigen.

Die Bildung der Alterungsrückstellungen soll also bewirken, dass der Tatbestand des Älterwerdens für sich alleine genommen nicht zu steigenden Beiträgen führt. Im Beitrag für den 30-Jährigen ist daher bereits berücksichtigt, dass dieser Versicherte mit 60 oder 70 Jahren mehr Gesundheitsleistungen als heute benötigt. Der 30-Jährige bildet mit seinem Beitrag bereits Vorsorge für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko. Er zahlt deshalb auch mehr, als seinem ge- genwärtigen Gesundheitsrisiko angemessen wäre.

Ende 2002 standen insgesamt rund 76 Mrd. Euro in der Alterungsrückstellung für die Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung.

Kalkuliert wird die Alterungsrückstellung mit einem Zins von 3,5 Prozent. Tatsächlich werden am Kapitalmarkt i. d. R. mehr als 3,5 Prozent Zinsen realisiert, mit denen die Alterungsrückstellungen kalkuliert werden. Die tatsächliche Nettoverzinsung liegt in der PKV derzeit bei etwa 5 Prozent. 90 Prozent der über 3,5 Prozent hinausgehenden Zinserträge müssen für zusätzliche Beitragsentlastungsmaßnahmen im Alter zurückgelegt werden. Davon kommt ein wesentlicher Teil unmittelbar den heute über 65-Jährigen zugute.

Die erhöhte Verwendung von Zinserträgen für Beitragsentlastungsmaßnahmen im Alter führt dazu, dass bei älteren Ver- sicherten künftig Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bis zu 4 Prozent so aufgefangen werden können, dass die Prämien nicht mehr stärker steigen als bei Neuversicherten. Damit gibt es keinen überproportionalen Beitragsanstieg für ältere Versicherte mehr.

Neu ist als zusätzliche Altersvorsorgemaßnahme seit 1. Januar 2000 ein Zuschlag auf den Beitrag von 10 Prozent für alle Neuversicherten. Dieser wird zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr mit dem Ziel erhoben, den Beitrag bei entsprechend langer Vorversicherungszeit ab dem 65. Lebensjahr konstant zu halten. Auf diese Weise können also nicht nur die altersbedingt steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, sondern auch allgemeine Kostensteigerungen aufgefangen werden. Je nach Vorversicherungszeit und Kostenentwicklung ist ab dem 80. Lebensjahr sogar eine Beitragssenkung möglich. Eine vorherige Beitragssenkung erlaubt der Gesetzgeber nicht. In Lebensphasen formuliert ergeben sich also folgende Abschnitte für die Beitragsentwicklung:

• Zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr wird ein Zuschlag von 10 Prozent erhoben. Ab dem 61. Lebensjahr entfällt der Zuschlag. Der Beitrag ermäßigt sich also um etwa 10 Prozent mit Beginn des 61. Lebensjahres.

• Zum 65. Lebensjahr entfällt in der Regel der Beitrag für eine Krankentagegeldversicherung.

• Ab dem 65. Lebensjahr werden die aus dem Zuschlag angesammelten Mittel zur Begrenzung des Beitragsanstieges verwendet. Bei hinreichend langen Vorversicherungszeiten kann der Beitrag absolut konstant bleiben.

• Ab dem 80. Lebensjahr kann es möglicherweise zu einer Beitragssenkung kommen. Ob und in welchem Ausmaß hängt vor allem von der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, der Vorversicherungszeit und der am Kapitalmarkt erzielbaren Verzinsung ab.

Der Zuschlag wird nur für die Krankheitsvollversicherung, nicht aber für Tagegeldversicherungen und Zusatzver- sicherungen erhoben. Anwartschaftsversicherungen sind ebenfalls ausgenommen.

Wer bereits am 1. Januar 2000 versichert war, konnte sich freiwillig für den Zuschlag entscheiden. In diesem Fall ist zum 1. Januar 2001 zunächst ein Zuschlag von 2 Prozent berechnet worden, der dann in den folgenden vier Jahren um jeweils 2 Prozent erhöht wird.

Der Beitragszuschlag ist wie der Krankenversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber zuschussfähig.

Zum Verständnis von Beitragsentwicklungen Die Beiträge bleiben im Zeitablauf nicht konstant. Die Leistungen, die der Versicherte erhält, verteuern sich von Jahr zu Jahr: Die Pflegesätze in den Krankenhäusern steigen, die Arzneimittelpreise steigen und auch die Ärzte und Zahnärzte schreiben von Jahr zu Jahr höhere Rechnungen. Hinzu kommen Auswirkungen des medizinischen Fortschritts, die ebenfalls meist Kostensteigerungen nach sich ziehen.

Auch andere Güter und Dienstleistungen werden von Jahr zu Jahr teurer. Eine Lebensversicherung, die 1980 über eine Summe von 100.000 Euro abgeschlossen wurde, braucht bis heute keine Beitragserhöhung. Allerdings stellten 100.000 Euro im Jahre 1970 ein wesentlich größeres Vermögen als heute dar. Der Pflegesatz im Krankenhaus betrug 1970 rund 15 Euro. Heute sind Pflegesätze von über 250 Euro keine Ausnahme mehr.

Deshalb ist es im Gesundheitswesen fortwährend erforderlich, dass der Umfang des Versicherungsschutzes und damit auch die Beiträge den tatsächlichen Entwicklungen angepasst werden. Solange Gesundheitsleistungen teurer werden, wird es auch immer Beitragserhöhungen geben. Dies gilt für jedes Krankenversicherungssystem.

Über einen längeren Zeitraum betrachtet ist die Entwicklung der PKV-Beiträge im Alter eng an die allgemeine Kostensteigerung im Gesundheitswesen gebunden. Jedes Versicherungssystem ist, unabhängig davon, nach welchen Methoden der Beitrag kalkuliert wird, von diesen allgemeinen Kostensteigerungen betroffen. Die beiden Beispiele anhand von Tarifen eines größeren PKVUnternehmens machen die Beitragsentwicklung deutlich. Dabei handelt es sich bei dem zweiten Beispiel eher um einen Ausnahmefall, da der Eintritt in die PKV in der Regel in jüngeren Jahren erfolgt. Es soll aber zeigen, dass die Beitragsentwicklung in der PKV nicht nur davon abhängig ist, ob man in jungen oder in späteren Lebensjahren zur PKV gekommen ist, sondern auch hier kommt es vor allem auf die allgemeine Kostenentwicklung im Gesundheitswesen an.

Die meisten Versicherten in der PKV entscheiden sich – wie in den Beispielen auf Seite 7 und 8 – für einen Selbstbehalt. Dieser wirkt nicht nur beitragssenkend, sondern kann auch interessant sein, um die Inanspruchnahme einer Beitragsrückgewähr nicht zu gefährden. In beiden Beispielen ist der Selbstbehalt in der PKV

Beispiel 1: Eintritt in die PKV 1975 mit 30 Jahren

PKV: ambulante Behandlung mit Selbstbehalt, Zahnbehandlung und -ersatz, stationäre Behandlung mit Zweibettzimmer und Chefarzt, Krankentagegeld nach der sechsten Woche 81,81 Euro pro Tag, Beitragsrückerstattung möglich. PKV Jahr Beitrag in Euro Höchstbeitrag Selbstbehalt Mann Frau GKV in Euro 1975 153,39 60,56 92,06 112,74 1985 255,65 111,08 156,95 244,35 1990 255,65 132,83 187,80 301,98 1995 306,78 242,82 344,82 394,82 1998 306,78 298,32 378,84 434,85 2000 306,78 325,05 377,54 445,21 2001 330,00 352,38 410,45 453,72 2002 330,00 355,60 413,17 472,50 2003 330,00 384,37 458,77 493,35

langsamer als der Beitrag gestiegen. Unter Einrechnung des Selbstbehalts wird der prozentuale Beitragsanstieg also niedriger als in den Beispielen angegeben. Beitragsanpassungen und ihre Darstellung in der Öffentlichkeit In den Medien ist vergleichsweise häufig von Beitragssteigerungen in der PKV die Rede, zuweilen sogar von zweistelligen Zuwachsraten. Steigen die Beiträge bei der PKV also doch schneller als bei der gesetzlichen Krankenversicherung? Die Beiträge in der GKV sind einkommensabhängig. Steigt das Einkommen, dann steigt auch der Beitrag. Bei sinkendem Einkommen unterhalb der Bemessungsgrenze hat das den unbestreitbaren Vorzug, dass zwar nicht die prozentuale, wohl aber die absolute Beitragsbelastung ebenfalls sinkt. Die Beiträge in der GKV verändern sich bei den Pflichtversicherten mit jeder Gehaltsänderung. Steigt das Gehalt z.B. um 5 Prozent, so erhöhen sich auch die

Beispiel 2: Eintritt in die PKV 1975 mit 55 Jahren

PKV: ambulante Behandlung mit Selbstbehalt, Zahnbehandlung und -ersatz, stationäre Behandlung, Krankentagegeld entfällt ab 1985 wegen Renteneintritts. Beitragsrückerstattung möglich.

PKV

Jahr Beitrag in Euro Selbstbehalt Mann Frau 1975 383,47 82,57 86,28 1985 511,29 88,72 129,63 1990 511,29 124,73 156,03 1995 613,55 220,40 269,94 1998 613,55 278,03 319,06 2000 613,55 278,67 327,56 2001 660,00 259,61 326,70 2002 660,00 255,49 324,17 2003 660,00 274,28 347,98

langsamer als der Beitrag gestiegen. Unter Einrechnung des Selbstbehalts wird der prozentuale Beitragsanstieg also niedriger als in den Beispielen angegeben.

Beitragsanpassungen und ihre Darstellung in der Öffentlichkeit

In den Medien ist vergleichsweise häufig von Beitragssteigerungen in der PKV die Rede, zuweilen sogar von zweistelligen Zuwachsraten.

Steigen die Beiträge bei der PKV also doch schneller als bei der gesetzlichen Krankenversicherung?

Die Beiträge in der GKV sind einkommensabhängig. Steigt das Einkommen, dann steigt auch der Beitrag. Bei sinkendem Einkommen unterhalb der Bemessungsgrenze hat das den unbestreitbaren Vorzug, dass zwar nicht die prozentuale, wohl aber die absolute Beitragsbelastung ebenfalls sinkt. Die Beiträge in der GKV verändern sich bei den Pflichtversicherten mit jeder Gehaltsänderung. Steigt das Gehalt z.B. um 5 Prozent, so erhöhen sich auch die Beiträge für die gesetzlichen Krankenkassen um 5 Prozent. So führt jede Tariflohnänderung und jede individuelle Gehaltsveränderung bei einem Pflichtversicherten zu einer Änderung der Krankenkassenbeiträge. Je höher das Einkommen, desto höher ist natürlich auch die finanzielle Belastbarkeit und umso eher lassen sich höhere Beiträge verkraften. Für die Frage, wie hoch die tatsächliche prozentuale Steigerung ist, ist dies allerdings weniger von Bedeutung.

Bei einem Arbeitnehmer, der freiwillig in der GKV versichert ist, führt zwar nicht die Gehaltserhöhung zu einem Anstieg des GKV-Beitrags, wohl aber die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, und zwar so lange, bis das Einkommen evtl. von der Bemessungsgrenze eingeholt wird. Jedes Jahr zum 1. Januar steigt diese Grenze um einen bestimmten Prozentsatz an. Der Anstieg folgt der allgemeinen Einkommensentwicklung. Für freiwillig Versicherte bedeutet dies praktisch eine automatische Erhöhung ihrer Krankenkassenbeiträge. Über solche „einkommensabhängigen“ Beitragserhöhungen bei den Krankenkassen wird in den Medien nur selten berichtet.

Demgegenüber sind die Beiträge in der PKV vom Einkommen unabhängig. Auch wenn das Einkommen in einem Jahr um 10 Prozent steigen sollte und die Beitragsbemessungsgrenze angehoben wird, hat das auf den Krankenversicherungsbeitrag keinen Einfluss. Er bleibt davon unberührt. Dies gilt allerdings auch, wenn das Einkommen sinkt.

Eine Beitragssatzanhebung bei den gesetzlichen Krankenkassen um einen Prozentpunkt von beispielsweise 13 auf 14 Prozent klingt wie ein bescheidener Anstieg. Bei einem Einkommen von 2.500 Euro bedeutet das aber, dass der Beitrag von 325 Euro auf 350 Euro ansteigt. Bei einem Einkommen von 1.500 Euro steigt der Beitrag von 195 Euro auf 210 Euro. Rechnerisch sind das jeweils 7,7 Prozent. Die Argumentation mit Prozentpunkten ist deshalb zuweilen missverständlich. 7,7 Prozent Anstieg verbunden mit einer dreiprozentigen Gehaltssteige- rung führen im Ergebnis aber bereits zu einer zweistelligen Erhöhung der Krankenkassenbeiträge:

Die Beurteilung des Beitragsanstiegs in der PKV ist schwieriger. Jede einzelne Beitragserhöhung muss von einem unabhängigen Treuhänder genehmigt und dem Versicherten individuell mitgeteilt werden. Denn eine an das Einkommen gekoppelte Beitragserhöhung gibt es bei der PKV nicht. Bei der Beurteilung einer Beitragserhöhung ist zudem darauf zu

Beispiel :

Gehalt am x 13 % Jahresanfang 2.425 Euro Krankenkassen- = 315,25 Euro beitragssatz Gehalt ab x 13 % 1.6. 2.500 Euro Krankenkassen- = 325,00 Euro beitragssatz Beitragssatz- x 14 % erhöhung von 2.500 Euro neuer = 350,00 Euro 13 auf 14 % Beitragssatz tatsächlicher Anstieg des Krankenkassenbeitrages + 11,0 %

achten, wie lange die letzte Erhöhung zurückliegt. Ist beispielsweise die letzte Erhöhung schon drei Jahre her, dann führt eine Beitragserhöhung von 11 Prozent zum gleichen Ergebnis wie eine Beitragsanpassung von jährlich 3,53 Prozent.

Und noch etwas ist zu beachten. Beitragsanpassungen sind in jedem einzelnen Tarif jeweils gesondert vorzunehmen. Viele Versicherte haben in der PKV mehrere Tarife abgeschlossen; z.B.

• Tarif für ambulante Behandlung

• Tarif für Zahnbehandlung

• Tarif für Krankenhausleistungen

• Tarif für Krankentagegeld.

Wird beispielsweise nur der Beitrag des Tarifs für ambulante Behandlung um 15 Prozent erhöht und macht der Tarif für ambulante Behandlung ein Drittel des gesamten PKV-Vertrages aus, dann führt das dazu, dass sich der Gesamtbeitrag auch nur um ein Drittel - also um 5 Prozent - erhöht.

Wer Beitragsanpassungen in der PKV also wirklich beurteilen will, der muss genau hinschauen. Meldungen von angeblich drastischen Beitragserhöhungen erscheinen bei genauer Betrachtung meist in einem etwas anderen Licht. Nur wer genau vergleicht, kommt zu einem wirklich aussagefähigen Ergebnis. Zudem ist es immer besser, einen Vergleich über einen längeren Zeitraum von z.B. zehn Jahren zu ziehen. Vergleiche einzelner Jahre können durch Sondereinflüsse gekennzeichnet sein.

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Eine Beurteilung über eine Beitragsanpassung in der PKV erfolgt, indem jeder Tarif und innerhalb eines jeden Tarifs Gruppen gleicher Risiken, d.h. vor allem differenziert nach Eintrittsaltersgruppen, untersucht werden. Sind die Ausgaben für die Versicherten dieser Gruppe stärker gestiegen als ursprünglich kalkuliert, dann wird eine Beitragsanpassung erforderlich. Dies setzt die Zustimmung eines unabhängigen und fachlich qualifizierten Treuhänders voraus. Der Treuhänder ist verpflichtet zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Vorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm alle erforderlichen technischen Rechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten Nachweise und Daten zur Verfügung zu stellen. In den technischen Grundlagen müssen die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig angegeben sein.

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Selbstverständlich kann ein Versicherter unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist seinen Versicherungsvertrag kündigen. Das Versicherungsunternehmen seinerseits kann nicht kündigen. Die PKVUnternehmen haben in der Vollversicherung ausdrücklich auf das Kündigungsrecht in den Vertragsbedingungen verzichtet.

Häufig wird die Frage gestellt, ob der Versicherte bei einer Kündigung „seine“ bereits „angesparte Alterungsrückstellung“ ausgezahlt bekommt. Diese Frage ist mit „Nein“ zu beantworten. Denn die Alterungsrückstellung wird nicht pro Person, sondern jeweils für eine Gruppe von Versicherten (z.B. alle Versicherten eines Tarifs) gebildet. Sie ist also nicht individualisiert. Scheidet jemand z.B. durch Kündigung aus, dann kommt die bereits vorhandene Alterungsrückstellung den verbliebenen Versicherten in dem jeweiligen Tarif zugute. Dadurch wird das Rosinenpicken guter Risiken zu Lasten der verlassenen Versichertengemeinschaft vermieden.

Theoretisch wäre es denkbar, die Alterungsrückstellung auch individuell zu bilden. Dies ist letztlich eine Frage des anzuwendenden Kalkulationsverfahrens. Ein solches Verfahren hätte allerdings einen entscheidenden Nachteil. Von der Mitgabe der Alterungsrückstellung könnten insbesondere „gesunde“ Versicherte Gebrauch machen. „Kranke“ Versicherte hätten hingegen kaum eine Möglichkeit, ein anderes Versicherungsunternehmen zu finden, das ihnen ein günstiges Beitragsangebot machen könnte. Die Risikoprüfung zu Versicherungsbeginn würde dazu führen, dass hohe Risikozuschläge berechnet werden müssten oder bestimmte chronische Erkrankungen vielleicht gar nicht mehr versichert werden könnten.

Wenn aber nur „gesunde“ Versicherte von dem Mitgabeangebot der Alterungsrückstellung Gebrauch machen können, dann haben „kranke“ Versicherte das Nachsehen. Der Effekt wäre eine Entsolidarisierung. Scheiden „Gesunde“ aus dem Tarif aus, dann muss es für die verbleibenden „Kranken“ zwangsläufig teurer werden. Mitte 1996 hat deshalb auch eine unabhängige Expertenkommission, die auf Initiative des Deutschen Bundestages beim Bundesfinanzministerium eingerichtet wurde, die Mitgabe von Alterungsrückstellungen als einen nicht praktikablen Vorschlag abgelehnt. Der Bundesge- richtshof hat ebenfalls in einer höchstrichterlichen Entscheidung die Mitgabe von Alterungsrückstellungen verneint.

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Der Altersaufbau der Bevölkerung ändert sich in den nächsten Jahrzehnten durchgreifend:

• Heute ist jeder fünfte Bürger älter als 60 Jahre; im Jahr 2030 wird dies jeder dritte sein.

• Die Zahl der über 80-Jährigen steigt kontinuierlich; ihre Zahl wird bis zum Jahr 2030 um fast 90 Prozent zunehmen.

• Gleichzeitig verringert sich die Gesamtbevölkerung bis zum Jahr 2030 um zehn Prozentpunkte.

Mit dieser Entwicklung müssen sich sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die unterschiedlichen Finanzierungsverfahren von Bedeutung. Die GKV arbeitet nach dem Umlageverfahren, bei dem die gesamten Kosten in vollem Umfang aus den laufenden Beitragseinnahmen finanziert werden müssen. Infolge der oben aufgeführten Entwicklung werden deshalb in der GKV immer weniger jüngere Versicherte die Kosten für immer mehr ältere Versicherte mittragen müssen.

Die PKV kalkuliert nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren, das bei der Beitragskalkulation auch die mit dem Lebensalter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen berücksichtigt. Auf diese Weise bildet die PKV jetzt bereits Vorsorge für die Zukunft.

Auf das so gebildete finanzielle Polster wird es entscheidend ankommen, wenn immer mehr alte Menschen im Ruhestand immer weniger Menschen im erwerbstätigen Alter gegenüberstehen.

In der PKV gibt es grundsätzlich keine Verschiebung der Beiträge auf andere Generationen. Versicherungsmathematisch bringt jeder Jahrgang die Krankheitskosten für seinen Jahrgang auf. Die älteren Versicherten sind daher prinzipiell nicht auf die Zahlungsfähigkeit der jüngeren Generation angewiesen. Durch die sog. Alterungsrückstellungen sind die Privatversicherten deshalb für die Zukunft gut gerüstet. Die in jungen Jahren angesammelten Beitragsteile, die verzinslich angelegt wurden, sollen die mit dem höheren Lebensalter steigenden Leistungen finanzieren. Ende 2002 beliefen sich die gebildeten Alterungsrückstellungen bereits auf rund 76 Mrd. Euro.

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Für jeden Menschen kann es insbesondere im Alter Situationen geben, in denen er die finanzielle Belastung durch den Krankenversicherungsbeitrag reduzieren möchte. Die private Krankenversicherung kennt hierfür mehrere Möglichkeiten.

So kann der Privatversicherte Anpassungen im individuellen Versicherungsschutz vornehmen. Der Wechsel von einem Tarif zu einem anderen, die Erhöhung des vereinbarten Selbstbehalts oder auch die Absenkung des Versicherungsschutzes z. B. im Krankenhaus vom Einbettzimmer auf das Zweibettzimmer können interessante Alternativen sein, eine deutliche Beitragsentlastung zu erreichen.
Welche Alternativen im Einzelnen bestehen, lässt sich nur individuell klären. Hier ist eine persönliche Beratung durch die jeweilige Versicherung das Beste.

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Darüber hinaus gibt es für jeden PKV-Versicherten nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit mindestens zehnjähriger Vorversicherungszeit die Möglichkeit, in den sog. Standardtarif zu wechseln. Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein früherer Wechsel möglich. Der Beitrag für den Standardtarif ist begrenzt auf die Höhe des durchschnittlichen Höchstbeitrags der GKV. Je mehr Versicherungsjahre ein vollversicherter älterer Versicherter bereits aufzuweisen hat, desto mehr wird der Höchstbeitrag unterschritten, da die angesammelten Alterungsrückstellungen beim Wechsel in den Standardtarif voll angerechnet werden. Die Leistungen dieses Tarifs entsprechen im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die PKV übernimmt die Kosten für die Behandlung durch alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen. Für die ambulante Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte, für die stationäre Behandlung und für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sind Selbstbeteiligungen vorgesehen, die jedoch insgesamt höchstens 306 Euro pro Jahr betragen. Ärzte und Zahnärzte haben ihr Honorar auf das 1,7fache der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte zu begrenzen.

Bei einer Krankenhausbehandlung sind wie in der GKV die allgemeinen Krankenhausleistungen, d.h. die Unterbringung im Mehrbettzimmer einschließlich der Behandlung durch die jeweils diensthabenden Ärzte, versichert.

Der Versicherungsschutz des Standardtarifs erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann aber durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Weitere Informationen enthält die Broschüre „Der Standardtarif“, die beim PKV-Verband kostenlos erhältlich ist.

Haben Sie weitere Fragen?

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern zur Beantwortung weiterer Fragen zur Verfügung. Bei Fragen zu einzelnen Tarifen wenden Sie sich bitte unmittelbar an das jeweilige PKV-Unternehmen.

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Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb fördert das Bemühen um Service und sinnvolle Tarifgestaltung für den Versicherten.

Dennoch wird manchmal die Frage gestellt: Lohnt es sich für den privat Versicherten, innerhalb der PKV von einem Unternehmen zum anderen zu wechseln?

In den meisten Fällen lohnt der Wechsel nicht. Die Regel ist, dass Versicherte ihr PKV-Unternehmen zum eigenen Schaden gewechselt haben. Ein Wechsel zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung sollte darum genau überlegt werden.

Der Versicherungsvertrag

Die Aufnahme als Versicherter ist von einer Versicherungsgesellschaft zu bestätigen. Der Aufnahmeantrag kann auch abgelehnt werden. Wenn zum Beispiel der Versicherungsinteressent ernsthafte Vorerkrankungen hatte oder aus einem anderen Grunde ein größeres Risiko bedeutet, muss mit Ablehnung oder Einschränkung gerechnet werden.

Wichtig: Erst wenn der neue Versicherer den Antrag angenommen hat, kommt der Vertrag zustande.

Erworbene Rechte

Der Versicherte hat einen individuellen Vertrag mit einer dauerhaften persönlichen Beziehung abgeschlossen. Je länger der Vertrag besteht, desto dauerhaftere Rechte erwirbt der Versicherte. Die sollte er nicht aufs Spiel setzen.

So können Krankheiten, die während der Zugehörigkeit bei der bisherigen Versicherung aufgetreten sind oder beginnen, bevor der Vertrag bei der neuen Versicherungsgesellschaft einsetzt, zu risikoerheblichen Vorerkrankungen werden. Neben Gesundheitsstörungen und körperlichen Schäden müssen alle früheren Krankenhausaufenthalte und Heilbehandlungen der vergangenen Jahre dem neuen Unternehmen im Aufnahmeantrag angegeben werden. Das neu gewählte Unternehmen entscheidet dann,

• ob es die Krankheiten zur Normalprämie in den Versicherungsschutz einschließen kann oder

• ob es den Beitrag um einen erforderlichen Risikozuschlag erhöht oder

• ob es eine Krankheit ausnahmsweise als nicht mehr neu versicherbar von der Leistungspflicht ausschließen muss.

Und auch das ist zu beachten: Mit der Vertragsdauer können tarifliche Leistungen zum Vorteil des Versicherten steigen.

Neue Wartezeiten

Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung, auch beim Wechsel des Versicherers, beginnt meist erst nach Ablauf von Wartezeiten. Die allgemeine Wartezeit dauert drei Monate. Acht Monate besondere Wartezeit gelten für Entbindung, Psychotherapie, kieferorthopädische Behandlung und Zahnbehandlung und -ersatz. In diesen Monaten besteht für den Versicherer ein leistungsfreier Zeitraum, falls nicht ein Wartezeit- Erlass vereinbart wird oder ein neuerer Tarif keine Wartezeiten vorsieht. Während beim Übertritt von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet wird, gilt eine solche Anrechnung aber nicht beim Wechsel innerhalb der PKV. Alle Wartezeiten müssen dann grundsätzlich voll abgelaufen sein, bevor Leistungsansprüche aus dem neuen Versicherungsvertrag bestehen. Es kann also bei einem Wechsel eine Lücke im Versicherungsschutz entstehen, eine Gefahr, die man unbedingt vermeiden sollte. In der Wartezeit auftretende Krankheiten können zu großen finanziellen Belastungen führen.

Kündigungsfristen

Wer zahlt schon gern Beiträge für zwei Versicherungen? Keiner. Dennoch kann das leicht vorkommen, wenn Kündigungsfristen nicht beachtet werden. Oft wird nämlich übersehen, dass für die Kündigung auch eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. In der Regel kann ein Vertrag nur zum Ende eines Versicherungsjahres bei Kündigung bis spätestens drei Monate vorher beendet werden. Überschneiden sich jedoch der Ablauf der Kündigungsfrist bei der bisherigen Versicherung und der Beginn der neuen Versicherung zeitlich, müssen in dieser Zeit an zwei Unternehmen – für zwei Verträge – Beiträge gezahlt werden.

Beiträge und Alter

In der PKV richtet sich die Prämie u. a. nach dem Umfang des gewählten Versicherungsschutzes, nach dem Gesundheitszustand bei Antragstellung und nach dem Eintrittsalter. Je jünger der Versicherte ist, wenn er einer Versichertengemeinschaft beitritt, umso niedriger ist die Prämie. Ein Wechsel des Versicherers kann also zu folgendem Nachteil führen: Das Eintrittsalter beim neuen Versicherer ist höher, demnach auch der Beitrag. Zu beachten ist auch, dass seit dem 1. 1. 2000 beim Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages ein 10-prozentiger Zuschlag in den Beitrag eingerechnet wird. Wer also bereits vor dem 1. 1. 2000 bei einem PKV-Unternehmen versichert war, muss bei einem Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen erstmalig den Zuschlag bezahlen. Wer bisher schon einen Zuschlag gezahlt hat, kann bei einem Wechsel die dabei angesammelten Mittel nicht mitnehmen; die im Alter erreichbare Beitragsentlastung fällt deshalb niedriger aus.

Zum Beitragsvergleich

Häufig steht gerade der Beitragsvergleich beim Wechsel von einem PKV-Unternehmen zu einem anderen im Vordergrund. Ein Beitragsvergleich sollte aber nicht isoliert erfolgen. Die Leistungen in dem jeweiligen Tarif müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Auch sollte der Beitragsvergleich nicht nur zu einem Zeitpunkt erfolgen. Wichtiger ist es immer, einen längeren Zeitraum zu betrachten. Kostensteigerungen im Gesundheitswesen z.B. aufgrund steigender Pflegesätze in Krankenhäusern betreffen nicht nur ein Unternehmen oder einen Tarif, sondern sind Entwicklungen, von denen keine Versicherung ausgeschlossen bleibt. Ein stichtagsbezogener Beitragsvergleich kann diese Situation nur ungenügend abbilden. Ein privater Krankenversicherungsschutz ist stets auf eine lange Dauer angelegt; dies sollte auch beim Beitragsvergleich berücksichtigt werden.

Anpassung des Versicherungsschutzes

In der privaten Krankenversicherung besteht jederzeit die Möglichkeit, Anpassungen im individuellen Versicherungsschutz vorzunehmen. Der Wechsel von einem Tarif zu einem anderen innerhalb eines Unternehmens, die Erhöhung des vereinbarten Selbstbehalts oder auch die Ab- senkung des Versicherungsschutzes im Krankenhaus vom Einbettzimmer auf das Zweibettzimmer können interessante Möglichkeiten sein, um eine Beitragsentlastung zu erreichen. Welche Alternativen im Einzelnen bestehen, lässt sich nur individuell klären. Hier ist eine persönliche Beratung durch die jeweilige Versicherung das Beste.

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Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip Maßgeblich für die Berechnung der Beiträge in der PKV ist das Äquivalenzprinzip. Danach besteht eine enge Beziehung zwischen der Beitragshöhe und dem Versicherungsschutz. Je umfassender der Versicherungsschutz, je höher also die voraussichtlich in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen sind, desto höher sind auch die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV). Anders ist dies in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ein Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gibt es hier grundsätzlich nicht. Die Beiträge werden nach dem Einkommen berechnet; eine Beziehung zum Umfang des Versicherungsschutzes besteht nicht. Konkret macht sich die Anwendung des Äquivalenzprinzips in der Beitragskalkulation der PKV an vier Faktoren bemerkbar:

• Die Beitragshöhe hängt vom Umfang der versicherten Leistungen ab. So ist z.B. ein Versicherungsschutz, der im Krankenhaus auch die Unterbringung im Einbettzimmer umfasst, teurer als ein Versicherungsschutz, der nur die Unterbringung im Mehrbettzimmer einschließt.

• Die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen steigt mit dem Lebensalter. Deshalb hängen die Beiträge in der PKV auch vom Lebensalter bei Versicherungsbeginn ab. Je früher sich jemand für einen Versicherungsschutz in der PKV entscheidet, desto niedriger sind die Beiträge.

• Ein weiterer Aspekt ist der Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung. Bereits vorhandene Erkrankungen sind, versicherungstechnisch gesprochen, zusätzliche Gesundheitsrisiken, die nach dem Äquivalenzprinzip oft nur dann versichert werden können, wenn für das zusätzliche Risiko auch zusätzliche Beiträge (Risikozuschläge) bezahlt werden.

• Die Tarife werden für Männer und Frauen jeweils unterschiedlich kalkuliert.

Wichtig ist: Es kommt immer auf die Verhältnisse zu Beginn eines Versicherungsvertrages an. Dies ist Grundlage für die Beitragsberechnung. Treten zu einem späteren Zeitpunkt neue risikorelevante Tatbestände auf – insbesondere durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes –, dann hat das keine Auswirkungen auf die Beiträge. Spätere Risikozuschläge sind also nicht möglich. Wird allerdings der Versicherungsumfang nachträglich erweitert, indem sich der Versicherte für einen anderen Tarif entscheidet, dann erfolgt für den erweiterten Versicherungsschutz erneut eine Risikobeurteilung. Für einen zusätzlichen Versicherungsschutz wird auch ein risikogerechter Mehrbeitrag berechnet.

Junge bilden Vorsorge fürs Alter

Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. 80-jährige Männer benötigen z.B. etwa achtmal so hohe Aufwendungen für Arzneimittel wie 41-jährige. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen steigt zwischen dem 30sten und dem 80sten Lebensjahr um den Faktor 10 bis 12. Diese Beispiele lassen sich fortsetzen. In die Beitragsberechnung der PKV wird diese Entwicklung bereits einkalkuliert. Die PKV trifft Vorsorge für die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitskosten, indem sie Alterungsrückstellungen bildet.

In den nächsten Jahrzehnten wird es tiefgreifende Veränderungen der Bevölkerungsstruktur geben. Der Anteil alter Menschen an der Bevölkerung wird stark zunehmen, gleichzeitig sinkt der Anteil junger Menschen.

Dazu einige Zahlen: • Heute ist jeder fünfte Bürger älter als 60 Jahre, 2030 wird das für jeden dritten Bürger gelten.

• Die Zahl der über 85-Jährigen wird bis 2030 um 90 Prozent zunehmen.

Damit steigt natürlich auch die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verbunden mit entsprechend höheren Kosten. Die Folgen für die Krankenversicherung hängen vom Finanzierungsverfahren ab. Es gibt das Umlageverfah- ren und das Anwartschaftsdeckungsverfahren. Nach deutschem Recht muss die PKV in der Vollversicherung nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren arbeiten. Damit wird bereits heute eine systematische Vorsorge für das Alter gebildet.

Der Beitrag in der PKV wird über die gesamte Versicherungsdauer so kalkuliert, dass er

• in jungen Jahren oberhalb der tatsächlich in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen und

• in späteren Jahren unterhalb dieser Leistungen liegt.

Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Beitrag und den rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen in jungen Versicherungsjahren wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. Wenn in späteren Lebensjahren die rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen über dem Beitrag liegen, dann wird die Differenz aus der Entnahme für Alterungsrückstellungen finanziert.

Versicherungsmathematisch wird von einer bestimmten Risikogruppe ausgegangen. Maßgeblich sind beispielswei- se alle Männer eines bestimmten Tarifs mit einem bestimmten Eintrittsalter. Entwicklung der Inanspruchnahme. Je höher das Eintrittsalter, desto höher muss der Beitrag sein, um ausreichende Zuführungen zu den Alterungsrückstellungen zu ermöglichen.

Verzinsung von Alterungsrückstellungen

Der Zinssatz zur Berechnung von Alterungsrückstellungen beträgt entsprechend gesetzlichen Vorgaben 3,5 Prozent. Dies ist ein Zinssatz, der von einer vorsichtigen Kalkulation der Zinsentwicklung ausgeht. Nach den allgemeinen, auch im Handels- und Steuerrecht üblichen Bewertungsgrundsätzen muss eine Bewertung künftiger Verbindlichkeiten immer nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen. Eine Verzinsung von 3,5 Prozent ist auch bei schlechter konjunktureller Entwicklung erzielbar. Würde man eine höhere Verzinsung zugrunde legen, würde man das Risiko eingehen, dass in Zeiten schlechter konjunktureller Lage der Marktzins unter dem kalkulierten Zins liegen würde. Folglich könnte dann die Alterungsrückstellung nicht in der vorgesehenen Höhe aufgebaut werden.

Theoretisch denkbar wäre es auch, einen niedrigeren Zinssatz als 3,5 Prozent für die Berechnung der Alterungsrückstellung zugrunde zu legen. Allerdings wäre dies selbst unter der Annahme einer pessimistischen Entwicklung des allgemeinen Marktzinssatzes kaum zu rechtfertigen. Im Übrigen gilt: Je niedriger der rechnerisch zugrunde gelegte Zinssatz, desto weniger kommen der Alterungsrückstellung Zinserträge zugute und desto höher müssen dann die Zuführungen zu Alterungsrückstellungen aus den Beiträgen sein. Vereinfacht gesagt gilt also: je niedriger der rechnerische Zinssatz, desto höher der erforderliche Beitrag.

Wenn der Marktzins über 3,5 Prozent liegt, entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch als „Überzinsen“ bezeichnet werden. Diese Überzinsen werden insbesondere für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter oder für Beitragsrückstellungen verwendet. § 12 a Abs. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) regelt die Verwendung sowie die Aufteilung der Überzinsen. 90 Prozent dieser Überzinsen müssen den Versicherten für eine Beitragsentlastung im Alter zugute kommen, wobei ein wesentlicher Teil unmittelbar für die heute über 65-Jährigen verwendet wird.

Seit dem 1. 1. 2000 müssen Neuversicherte einen zusätzlichen Zuschlag von 10 Prozent auf ihren Beitrag zahlen. Dieser Zuschlag wird in der Regel ab dem 21sten Lebensjahr und bis zum 60sten Lebensjahr berechnet. Die daraus resultierenden Mittel werden verzinslich angelegt und – ohne Abzug etwaiger Kosten – dafür verwendet, Beitragserhöhungen ab dem 65sten Lebensalter aufzufangen. Damit kann der Beitrag selbst dann konstant gehalten werden, wenn die Kosten im Gesundheitswesen weiter steigen. Natürlich ist das Ausmaß des Polsters, das für Beitragsstabilität im Alter gebildet wird, individuell unterschiedlich. Personen, die früh zur PKV kommen, also bspw. bereits mit 30 Jahren, bilden aus dem Zuschlag mehr Mittel zur Finanzierung der Beitragsentlastung im Alter als Personen, die bspw. erst mit 50 zur PKV kommen. Die derzeitigen Prognosen sagen für einen 30-Jährigen voraus, dass der Beitrag ab 60 Jahren bis zum 80sten Lebensjahr selbst dann konstant bleibt, wenn die Gesundheitskosten so steigen wie in der Vergangenheit. Ab dem 80sten Lebensjahr kann es dann sogar zu einer Beitragssenkung kommen, wenn noch Mittel aus dem Zuschlag vorhanden sind. Eine frühere Beitragssenkung ist vom Gesetzgeber leider nicht erlaubt.

Auch die bereits vor dem 1. 1. 2000 in der PKV Versicherten können an dem Beitragszuschlag teilnehmen. Für sie ist der Zuschlag beginnend mit dem Jahr 2001 mit 2 Prozent eingeführt worden und wird in den nächsten 4 Jahren um jeweils weitere 2 Prozent erhöht. Bestandsversicherte hatten al- lerdings ein Widerspruchsrecht bei Einführung des Zuschlags.

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Die Kalkulationsgrundlagen zur Beitragsberechnung entstammen heute vorliegenden Statistiken über die Gesundheitskosten und über die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Nun treten im Laufe der Jahre häufig Entwicklungen ein, deren quantitative Auswirkungen aus der Vergangenheit heraus statistisch nicht erfassbar sind. Der medizinische Fortschritt hat es möglich gemacht, dass viele Krankheiten heute erkannt und behandelt werden können, bei denen dies früher nicht möglich war. Viele Operationen bei älteren Menschen sind z.B. erst durch Erkenntnisse in der Anästhesie in den letzten 20 Jahren möglich geworden. Eine Herzoperation bei 80-Jährigen war früher undenkbar, heute ist sie fast zur Selbstverständlichkeit geworden. Neue Behandlungsmethoden kommen hinzu. Auch die Lebenserwartung der Bevölkerung steigt, so dass heute die Alterungsrückstellung für höhere Behandlungskosten im Alter für einen längeren Zeitraum gebildet werden muss. Hinzu kommen vor allem Preisänderungen bei Gesundheitsleistungen. Die Pflegesätze in den Krankenhäusern werden bspw. ebenso wie die Arzneimittel teurer. Dies alles bewirkt, dass die bei der ursprünglichen Beitragskalkulation zugrundegelegten statistischen Daten im Zeitablauf immer wieder aktualisiert werden müssen, was Beitragsanpassungen erforderlich macht. Höhere Beiträge repräsentieren den Umstand, dass der Versicherungsschutz auch die im Zeitablauf höheren Leistungen, z.B. die aufgund des medizinischen Fortschritts neu hinzugekommenen Behandlungsmethoden, umfasst.

Versicherungsmathematisch entspricht dies der Ausweitung des Versicherungsschutzes. Verbesserte und teurere Leistungen, die früher noch nicht existierten, folglich auch noch nicht im Versicherungsschutz enthalten waren, sind jetzt zusätzlich aufgenommen worden. Jeder private Krankenversicherungsschutz nimmt automatisch an diesen Verbesserungen des Versicherungsschutzes teil. Das führt zwangsläufig zu Auswirkungen auf der Beitragsseite.

Beitragsanpassungsklausel

Da – wie bereits erwähnt – neue Entwicklungen aus der Vergangenheit heraus nicht immer statistisch berücksichtigt werden können, müssen Beiträge regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Aufgrund der sog. Beitragsanpassungsklausel darf eine Prämienänderung gemäß § 12 b VAG erst dann vorgenommen werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Zum Treuhänder darf nur derjenige bestellt werden, der fachlich geeignet, zuverlässig und vor allem vom jeweiligen Versicherungsunternehmen unabhängig ist. Er muss über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung verfügen.

Der Treuhänder muss überprüfen, ob die Prämienänderung mit den dafür bestehenden Vorschriften im Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen sowie die hierfür notwendigen Nachweise und Daten vorzulegen. In den technischen Grundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellungen sowie die verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig anzugeben.

Einige sinnvolle Maßnahmen gegen steigende Beiträge im Alter

Werden Beitragsanpassungen unentbehrlich, so sind ältere Versicherte davon oft besonders betroffen. Dies liegt vor allem daran, dass die Erhöhung der Krankheitskosten ein „Auffüllen“ der Alterungsrückstellung für die Zukunft notwendig macht. Je älter der Versicherte ist, desto weniger Zeit verbleibt für dieses Auffüllen, so dass der dafür erforderliche zusätzliche Beitrag entsprechend höher ausfallen muss. Ebenso muss die Alterungsrückstellung aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung zusätzlich erhöht werden. Denn: Die Alterungsrückstellung dient als eine Art Reserve, die in jungen Jahren aufgebaut wird, um im Alter den laufenden – gestiegenen – Leistungsbedarf zu decken. Eine gestiegene Lebenserwartung verursacht höhere Kosten, die durch höhere Alterungsrückstellungen aufgefangen werden müssen.

Der seit 1. Januar 2000 eingeführte gesetzliche Beitragszuschlag von 10 Prozent wird jedoch zu einer nachhaltigen Stabilisierung der Beiträge im Alter beitragen. Bei hinreichend langer Versicherungszeit kann ab dem 65sten Lebensjahr sogar mit absolut konstanten Beiträgen gerechnet werden, und zwar selbst dann, wenn die Gesundheitskosten weiter so wie im Durchschnitt der letzten Jahre steigen. Außerdem hat die PKV seit 1995 in erheblich erweitertem Umfang Mittel für Beitragsentlastungen im Alter verwendet.

Die PKV-Versicherten haben beispielsweise ein sog. „Umstufungsrecht“, d. h. sie können von einem Tarif zu einem anderen, günstigeren Tarif wechseln. Ebenso sind die Erhöhung des vereinbarten Selbstbehalts oder auch die Absenkung des Versicherungsschutzes im Krankenhaus vom Einbett- auf das Zweibettzimmer interessante Alternativen, um die Beiträge kurzfristig und spürbar zu senken. Diese Möglichkeiten sollten individuell durchdacht und mit dem jeweiligen PKV-Unternehmen in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.

Eine weitere Möglichkeit der noch darüber hinausgehenden Vorsorge für das Alter stellen die sog. Beitragsentlastungsprogramme in der Vollversicherung dar. Im Prinzip geht es darum, sogar eine garantierte Prämienabsenkung im Rentenalter vorzunehmen, die aus einem höheren Beitrag in jungen Jahren finanziert wird. Im Rahmen eines Beitragsentlastungsprogramms zahlt der PKV-Versicherte in jungen Jahren eine zusätzliche Beitragsleistung. Diese wird für eine Beitragsreduzierung im Alter eingesetzt. Die Beitragsentlastungsprogramme sind als integrierter Bestandteil der Krankenvollversicherung ebenfalls durch den Arbeitgeber zuschussfähig.

Je früher ein Versicherter sich für ein Beitragsentlastungsprogramm entscheidet, desto niedriger kann der von ihm zu zahlende Beitrag sein. So erhöht sich der Beitrag durch ei- ne integrierte Beitragskomponente z.B. um rd. 10 Prozent. Damit wird dann in Abhängigkeit vom jeweiligen Tarif, Eintrittsalter und Geschlecht eine Beitragsermäßigung ab dem 65sten Lebensjahr erreicht, die insgesamt zu einer deutlich günstigeren Beitragsentwicklung im Alter führt.

Für weitere Fragen

stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Sollten Sie Fragen zu einzelnen Tarifen haben, so wenden Sie sich bitte an das jeweilige PKV-Unternehmen.

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Zwischen einer gesetzlichen (GKV) und einer privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es erhebliche Unterschiede. Die wichtigsten sollen in dieser Broschüre aufgezeigt werden. Diese soll auch eine Hilfestellung für die Entscheidung zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung geben.

I. Systemunterschiede

1. In der PKV ist jeder freiwillig versichert

Die PKV kennt nur freiwillig Versicherte; sie muss sich daher am Markt behaupten und durch ihr Leistungsangebot und durch ihre Beiträge überzeugen.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind die meisten pflichtversichert. Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der sog. Versicherungspflichtgrenze haben keine Wahl. Sie müssen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein und können lediglich unter den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Zusatzversicherungen wählen. Wer mehr verdient, kann zur PKV wechseln. Außerdem haben Beamte, Selbständige und Freiberufler generell die Möglichkeit, sich in der PKV zu versichern. Wer von der GKV zur PKV wechselt, der ist an diese Entscheidung gebunden. Eine Rückkehr zur GKV ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres vor allem bei Arbeitslosigkeit und wenn das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt die Bemessungsgrenze unterschreitet.

2. In der PKV sind Sie selbst Vertragspartner Ihres Arztes oder des Krankenhauses

In der PKV suchen Sie sich selber Ihren Arzt, Ihr Krankenhaus oder zum Beispiel auch Ihren Masseur aus. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip. Der Behandlungsvertrag wird zwischen Ihnen und Ihrem Arzt, Krankenhaus oder sonstigen Heilbehandlern geschlossen. Sie erhalten für alle Leistungen eine Rechnung, die Sie selber überprüfen können und die Grundlage für die Leistungserstattung Ihres PKV-Unternehmens ist.

In der GKV können Sie nur unter den Vertragsärzten und auch z. B. Masseuren wählen. Hier gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip: Sie erhalten keine Rechnungen, sondern alle Leistungen werden unmittelbar von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Zahlreiche Zuzahlungen sind allerdings direkt in bar zu entrichten.

3. In der PKV wird jede Person einzeln und individuell nach ihrem Bedarf versichert

In der PKV gilt der Grundsatz der individuellen Versicherung. Für jede Person wird ein eigener Versicherungsvertrag mit einem eigenen Beitrag abgeschlossen. Dafür kann der Umfang des Versicherungsschutzes – vom Basis- bis zum Spitzenschutz – jeweils individuell bestimmt werden.

In der GKV können Familienmitglieder unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichert werden. Minderjährige Kinder sind grundsätzlich mitversichert. Der nicht erwerbstätige Ehegatte ist nur dann kostenfrei mitversichert, wenn er über kein oder nur ein minimales eigenes Einkommen (maximal 340 Euro pro Monat) verfügt. Der Leistungskatalog einer gesetzlichen Krankenkasse ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einheitlich festgelegt. Eine individuelle Erweiterung des Versicherungsschutzes kann durch den Abschluss privater Zusatzversicherungen erreicht werden.

4. In der PKV werden die Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip berechnet

Maßgeblich in der PKV ist das Alter und der Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung sowie das Geschlecht und der Umfang des gewählten Versicherungsschutzes. Grundsätzlich gilt, je früher jemand zur PKV wechselt, desto günstiger ist der Beitrag. Je umfassender der gewählte Versicherungsschutz, desto höher ist auch der Beitrag. Zu den weiteren Einzelheiten der Beitragskalkulation stellen wir Ihnen gerne unsere Broschüre zur Verfügung: „Wie werden die Beiträge in der PKV kalkuliert?“.

Die Beiträge in der GKV werden abhängig vom Einkommen berechnet (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Ein Bezug zum versicherten Leistungsumfang besteht grundsätzlich nicht. Zur Verkleinerung von Beitragssatzunterschieden zwischen den einzelnen Krankenkassen gibt es einen Risikostrukturausgleich, der den Beitragssatz einzelner Krankenkassen zuweilen in Milliardenumfang zugunsten anderer Krankenkassen belastet.

5. In der PKV wird Vorsorge für das Alter gebildet

Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Dies führt zwangsläufig zu höheren Gesundheitskosten. Der sich schrittweise verändernde Altersaufbau der Bevölkerung wird zu weiteren Belastungen führen. Heute ist jeder fünfte Bundesbürger älter als 60 Jahre; im Jahr 2030 wird jeder dritte Bür- ger älter als 60 Jahre sein. Deshalb ist es gut, dass die PKV vorsorgt. Sie bildet sog. Alterungsrückstellungen zur Verminderung der Beiträge im Alter. Die Gesamthöhe der von der PKV gebildeten Alterungsrückstellungen betrug Ende 2001 über 68 Mrd. Euro.

Die GKV arbeitet nach dem Umlageverfahren. Hier müssen Junge durch ihren Beitrag die höheren Gesundheitskosten für Ältere mitfinanzieren. Die Beiträge junger Versicherter werden wegen der höheren Gesundheitskosten der Rentner mit über 30 Mrd. Euro zusätzlich belastet.

II. Unterschiedliche Leistungen zwischen GKV und PKV

1. Ärztliche Behandlung

Privat: Sie können sich den Arzt oder Zahnarzt, der Sie ambulant behandeln soll, auch unter den rein privat praktizierenden Ärzten, völlig frei aussuchen. Darüber hinaus steht Ihnen der Chefarzt im Krankenhaus – auch für die ambulante Behandlung – zur Verfügung. Sie können ohne Überweisung jederzeit einen Facharzt aufsuchen.

Für die Behandlung stellt Ihnen Ihr Arzt oder Zahnarzt eine Rechnung aus, die an den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte bemessen ist. Die ärztliche Gebührenordnung sowie einen ebenfalls dazu erschienenen Leitfaden schicken wir Ihnen auf Wunsch gerne zu. Damit können Sie eine Prüfung der Rechnung vornehmen. Als Patient müssen Sie die Rechnung, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen im tariflichen Umfang für medizinisch notwendige Leistungen erstattet bekommen, erst dann bezahlen, wenn sie sachlich und rechnerisch insgesamt korrekt ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Rechnungen auch zunächst unbezahlt zur Erstattung einzureichen.

Gesetzlich: Eine Behandlung ist nur durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte möglich. Da Sie die Leistungen und Dienste Ihrer Krankenkasse als Sachleistung erhalten, müssen Sie jeweils zum Behandlungsbeginn Ihrem Arzt oder Zahnarzt die Versichertenkarte vorlegen. Maßstab Ihrer Behandlung ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot, d.h. die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

Sofern Sie freiwillig versichert sind, können Sie auch als Privatpatient zum Arzt gehen. Da die GKV Ihnen hierfür aber nur die kassenüblichen Sätze erstattet, müssen Sie mit einer erheblichen finanziellen Selbstbeteiligung rechnen. Als Pflichtversicherter haben Sie diese Möglichkeit nicht.

2. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Privat: Soweit Ihnen als Privatversichertem von Ihrem Arzt Arzneiund Heilmittel verordnet werden, werden Ihnen die Kosten von Ihrer Versicherung erstattet, sofern es sich um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Mittel bzw. um Mittel der „Alternativmedizin“ handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Zum Versicherungsschutz gehören selbstverständlich auch Heil- und Hilfsmittel wie sie nach Art und Umfang im Tarif näher bestimmt werden. Erstattet werden in der Regel die gezahlten Preise. Für Brillen und Kontaktlinsen enthalten die Tarife jeweils genaue Regelungen darüber, bis zu welchen Höchstpreisen z.B. die Kosten für Brillengestelle übernommen werden.

Gesetzlich: In der GKV erhalten Sie auf Kassenrezept die vom Arzt verordneten Medikamente. Beim Kauf in der Apotheke müssen Sie Zuzahlungen leisten, es sei denn, Sie sind als Sozial- oder Härtefall davon befreit. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach der Packungsgröße. Für kleine Packungen beträgt sie grundsätzlich 4 Euro, für mittlere 4,50 Euro und für große Packungen 5 Euro. Bei bestimmten Anwendungen, z.B. bei Erkältungskrankheiten, ist eine Kostenübernahme durch die GKV nicht möglich.

Als GKV-Versicherter haben Sie Anspruch auf alle medizinisch notwendigen, ärztlich verordneten Heilmittel wie z.B. Krankengymnastik und Massagen. Dabei ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15 Prozent zu leisten. Für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie ist eine Zuzahlung von 20 Prozent zu zahlen. Sie haben als Versicherter Anspruch auf die medizinisch erforderlichen, ärztlich verordneten Hilfsmittel wie z.B. Körperersatzstücke, Seh- und Hörmittel, einschließlich notwendiger Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Bei vielen Hilfsmitteln bestehen Festbeträge. Liegt der tatsächlich zu zahlende Preis über dem von der GKV festgesetzten Festbetrag, ist die Differenz von Ihnen selber zu zahlen. Zu einem Brillengestell zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse keinen Zuschuss. Bei Versicherten ab dem 14. Lebensjahr besteht ein erneuter Anspruch auf eine Brille bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Kontaktlinsen bezahlt die Krankenkasse für Sie nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen, ansonsten übernimmt sie hier nur die Kosten, die Sie für eine entsprechende Brille zahlen müsste.

Die Gesamtsumme an Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel sowie für Fahrtkosten ist nach oben begrenzt auf maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Für Familienmitglieder werden Frei- beträge angerechnet. Chronisch Kranke haben maximal ein Prozent ihres Einkommens an Zuzahlungen zu leisten.

3. Heilpraktiker

Privat: Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen des Heilpraktikers, so weit der Tarif hier nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Geleistet wird dabei auch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden, so weit in der Praxis zumindest Erfahrungswerte über eine ähnliche Wirksamkeit wie von schulmedizinischen Behandlungen vorliegen.

Gesetzlich: Keine Leistungen.

4. Krankenhaus

Privat: Sie können sich frei entscheiden, in welches Krankenhaus Sie sich bei einer notwendigen Behandlung begeben möchten. Sie können sich mit Ihrem Arzt beraten und dann das für Ihre Behandlung geeignete Krankenhaus wählen. Auch reine Privatkrankenhäuser können Sie in Anspruch nehmen. Bei Aufnahme in die Klinik schließen Sie einen Behandlungsvertrag ab. Neben den allgemeinen Leistungen im Krankenhaus (Unterbringung in Mehrbettzimmern und Behandlung durch die diensthabenden Ärzte) bietet Ihnen das Krankenhaus auch Wahlleistungen an: die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die privatärztliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte. Hierüber müssen jeweils gesonderte Verträge geschlossen werden. Für die besondere Unterbringung verlangt das Krankenhaus einen Zuschlag. Die Vereinbarung über privatärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Gesetzlich: Sie haben Anspruch auf stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel z.B. nicht durch ambulante ärztliche Behandlungen einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Zugelassen zur Krankenhausbehandlung sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben. Wählt der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, kann ihm seine Krankenkasse dadurch anfallende Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen. Privatkrankenhäuser können nicht in Anspruch genommen werden.

Falls Sie älter als 18 Jahre alt sind, müssen Sie für den Klinikaufenthalt für längstens 14 Tage im Jahr 9 Euro jeweils pro Tag an das Krankenhaus entrichten. Bei stationärer Behandlung werden Sie grundsätzlich im Mehrbettzimmer des Krankenhauses untergebracht, Ihre medizinische Betreuung erfolgt im Allgemeinen durch die diensthabenden Ärzte. Ein Anspruch auf Behandlung durch leitende Krankenhausärzte (Chefärzte) ist in der Regel nicht gegeben.

5. Verdienstausfall

Privat: Sie können den Einkommensausfall bei Krankheit durch eine private Krankentagegeldversicherung absichern. Den Leistungsbeginn können Sie nach dem Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung vereinbaren oder als Selbständiger grundsätzlich schon ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, meistens aber nach einigen Karenztagen, z.B. ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe des Tagegeldes bestimmen Sie selbst. Sie können das volle Nettogehalt bis zu einer unbegrenzten Leistungsdauer absichern. Wird Ihre Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf Grund von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, können Sie auf Antrag Beiträge aus Ihrem entsprechend hoch vereinbarten Tagegeld an die Rentenversicherung zahlen. Bei Festlegung der Höhe des Tagegeldes brauchen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Die Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit werden von den privaten Krankenversicherungen überwiesen, ohne dass Sie als Versicherter etwas unternehmen müssen.

Gesetzlich: Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Ihnen nach dem Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung für die gesetzliche Krankenversicherung unterliegt, wobei es 90 Prozent des entsprechenden Nettoentgelts jedoch nicht übersteigen darf. Das Krankengeld wird pro Kalendertag berechnet, wegen derselben Krankheit wird es für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Versicherte haben außerdem Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen der Betreuung eines kranken Kindes der Arbeit fern bleiben und keine andere zu Hause lebende Person sich um das Kind kümmern kann.

Das Krankengeld wird gekürzt bei Rentenversicherungspflicht um einen Versichertenanteil am Rentenversicherungsbeitrag von 9,55 Prozent und bei Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit um einen weiteren von 3,25 Prozent.

6. Früherkennung

Privat: Sie können sich einer Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten in dem Rahmen unterziehen, wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wird. Das gilt auch für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern. Viele Versicherungstarife sehen darüber hinaus gezielte Vorsorgeuntersuchungen, und zwar ohne konkrete Diagnosen und Altersbeschränkungen, vor.

Gesetzlich: Kinder haben Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Ab dem 35. Lebensjahr haben Sie jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche gesundheitliche Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit. Frauen haben vom Beginn des 20., Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres an jährlich einen Anspruch auf eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung.

6- bis 18-jährige Jugendliche können sich zur Vermeidung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen (Individualprophylaxe).

7. Kuren

Privat: Die private Krankenversicherung bietet Ihnen Kurkostentarife an. Sie setzen zumeist eine Krankheitskosten- oder Krankenhauszusatzversicherung beim gleichen Versicherer voraus. Die Tarife sind entweder auf den Ersatz der nachgewiesenen medizinischen Kosten oder auf die Zahlung eines pauschalen Tagegeldes abgestellt. Die Entscheidung, ob eine Kur angetreten wird oder nicht, liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt.

Gesetzlich: Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine ambulante oder stationäre Vorsorgekur bewilligen. Bei ambulanten Kuren, die in der Regel bis zu drei Wochen dauern können, kann die Kasse einen Zuschuss für Verpflegung und Unterbringung bis zu 8 Euro täglich übernehmen. Reicht die ambulante Kur nicht aus, kann die Kasse die Vorsorgemaßnahme in einer stationären Einrichtung erbringen. Hier trägt die Kasse die Kosten bis auf eine Zuzahlung von 9 Euro täglich für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Regel können die Kassen die Kuren nur alle drei Jahre gewähren. Die Notwendigkeit einer Kur wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Kassen geprüft.

8. Zahnärztliche Behandlung

Privat: Als Privat versicherter bekommen Sie die Kosten für zahnärztliche Behandlung im tariflichen Umfang erstattet. Hierzu gehören auch aufwendige Füllmaterialien wie Gold und Keramik.

Gesetzlich: Ihre zahnärztliche Behandlung erfolgt als Sachleistung. Sie umfasst die erforderlichen Maßnahmen des Vertragszahnarztes, die zur Vermeidung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind. Unter den Vertragszahnärzten besteht freie Wahl. Abgesehen von seltenen Ausnahmefällen stehen als Füllmaterialien nur Amalgam oder Kunststoff zur Verfügung.

9. Zahnersatz

Privat: Zu den Leistungen, die Ihnen gewährt werden, gehören auch Leistungen für Zahnersatz. Sie erfolgen je nach abgeschlossenem Tarif in Prozenten (z.B. 80 oder 50 Prozent) des Rechnungsbetrages und/oder begrenzt auf Höchstbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren. In den Tarifen sind auch genaue Regelungen zum Umfang des Zahnersatzes enthalten. In aller Regel sind auch aufwendige Zahnersatzleistungen im Leistungsspektrum enthalten (z.B. große Brücken, implantologische Versorgung).

Gesetzlich: Die Krankenkasse erstattet Ihnen beim Zahnersatz nur einen Teil der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und des Materials (50 Prozent der Gesamtkosten, ergänzt um einen Bonus von 10 bis 15 Prozent bei vorher regelmäßiger Zahnpflege). Der Umfang des Zahnersatzes ist eng begrenzt. Nicht erstattet werden aufwendigere Zahnersatzleistungen (z.B. große Brücken).

10. Kieferorthopädie

Privat: Als Privatversicherter erhalten Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung Leistungen bei kieferorthopädischer Behandlung je nach Tarif in Prozenten (z.B. 75 oder 80 Prozent) vom Rechnungsbetrag und/oder begrenzt auf Festbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren.

Gesetzlich: Seit 1993 gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Behandlung. Die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener werden nur noch bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme erfordern, von den Kassen erstattet. Bei der kieferorthopädischen Behandlung erstattet die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten (bei gleicher Behandlung von zwei und mehr Kindern 90 Prozent), den Restbetrag erst nach Abschluss der Behandlung.

11. Sterbegeld

Privat: Sterbegeld ist kein Bestandteil des privaten Krankenversicherungsschutzes.

Gesetzlich: Bei Tod zahlt die Krankenkasse Ihren Angehörigen einen Zuschuss zu den Bestattungskosten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am 1.1.1989 versichert war. Der Betrag macht bei Mitgliedern 1.050 Euro aus, ein Familienversicherter bekommt 525 Euro.

12. Fahrtkosten

Privat: Ihre private Krankenversicherung trägt die Kosten bei Fahrten im Krankenwagen und im Notfall-Rettungsdienst im tariflich vereinbarten Umfang.

Gesetzlich: Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werden. Bei der ambulanten Behandlung werden entsprechende Fahrtkosten nur im Rahmen der Härtefallregelungen (diese sollen vermeiden, dass Kranke und Behinderte durch gesetzliche Zuzahlungen unzumutbar finanziell belastet werden) berücksichtigt. Im Übrigen übernimmt die Kasse z.B. die Fahrtkosten in Höhe des 13 Euro je Fahrt übersteigenden Betrags bei Leistungen, die stationär erbracht werden, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung, bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- und nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

13. Ausland

Privat: Ihre private Vollversicherung gilt ganzjährig in ganz Europa einschließlich den osteuropäischen Staaten, bis zu einem Monat auch außerhalb Europas. Eine Verlängerung Ihres Versicherungsschutzes ist gegen einen Beitragszuschlag möglich.

Gesetzlich: Wenn Sie gesetzlich versichert sind, haben Sie Versicherungsschutz nur in den Ländern der Europäischen Union und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. U. U. müssen Sie aber trotzdem mit Zuzahlungen z.B. bei Arzneimitteln oder Arzthonoraren rechnen. Die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern aus Staaten, mit denen keine Abkommen bestehen, werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung wird deshalb auch von den gesetzlichen Krankenkassen empfohlen.

14. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Privat: Keine Leistung.

Gesetzlich: Nur soweit bei Betreuung eines erkrankten Kindes keine Leistungen durch den Arbeitgeber gewährt werden, besteht pro Kind und Jahr ein Anspruch auf Krankengeld von längstens 10 Arbeitstagen (Alleinstehende: 20 Arbeitstage).

15. Versicherung während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs

Privat: Während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs sind bei fortgesetzter Versicherung weiterhin Beiträge zu entrichten. Privat versicherte erhalten einen Betrag von 210 Euro als Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Berlin.

Gesetzlich: Während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs erfolgt die Versicherung beitragsfrei. Mutterschaftsgeld gibt es bis zur Höhe des Nettoeinkommens, aber höchstens bis zu 13 Euro pro Tag, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung.

III. Pflegepflichtversicherung

Privat: Wenn Sie privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, sind Sie aufgrund des Pflegeversicherungsgesetzes verpflichtet, auch die Pflegepflichtversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abzuschließen.

Gesetzlich: Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind Sie als freiwilliges sowie als versicherungspflichtiges Mitglied der GKV, z.B. als Arbeiter, Angestellter oder Rentner, wenn Sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente erfüllen und diese Rente beantragt haben. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden entweder als Geld- oder Sachleistungen angeboten. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte können innerhalb von 3 Monaten nach Beginn ihrer Mitgliedschaft in der GKV einen Befreiungsantrag stellen. Sie müssen dann eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.

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