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Übersicht aller Fragen |
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Bleibt meine Krankenversicherung im Alter bezahlbar? |
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Wie kommen die Beiträge zustande? |
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Wann kann der Beitrag in der PKV angepasst werden? |
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Können Alterungsrückstellungen „mitgenommen“ werden? |
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Welche Auswirkungen haben die demographischen Veränderungen auf die Finanzierbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge? |
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Gibt es Möglichkeiten der individuellen Beitragssenkung? |
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Was bietet der Standardtarif? |
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Lohnt der Wechsel innerhalb der Privatenkrankenversicherung? |
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Wie werden die Beiträge in der Privatenkrankenversicherung kalkuliert? |
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Warum Beitragserhöhungen? |
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Die Entscheidung Privat oder Gesetzlich? |
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Wiederholt wurden in den letzten
Jahren in den Medien Fälle
genannt von angeblich
außerordentlich hohen Beitragssteigerungen
im Alter in
der privaten Krankenversicherung
(PKV). Beitragsvorteile in
jungen Jahren würden danach
angeblich durch Beitragssteigerungen
im Alter aufgehoben.
Dass dies alles so nicht
stimmt, lässt sich genau aufzeigen.
Ein privater Krankenversicherungsschutz
ist eine
verlässliche und solide Entscheidung
für die Gegenwart
und vor allem für die Zukunft.
Kostenentwicklung
Richtig ist, dass es zum Teil
hohe Beitragserhöhungen in
der PKV gegeben hat. Solche
Beitragserhöhungen sind eine
Folge der Kostensteigerungen
im Gesundheitswesen und
auch des zunehmenden medizinischen
Fortschritts. Zum
Beispiel waren Herzoperationen
bei über 70-Jährigen in
den 60er Jahren noch undenkbar;
sie sind heute eine medizinische
Standardleistung geworden.
Pro Jahr werden
mehrere tausend solcher Operationen
bei Privatpatienten
durchgeführt, von denen jede
einzelne 15.000 Euro bis
20.000 Euro kostet. Auch die
Preise für Arzneimittel oder für
einen Behandlungstag im
Krankenhaus sind in den letzten
Jahrzehnten um ein Mehrfaches
gestiegen.
Falsch ist, dass solche Kostenund
Beitragssteigerungen vor
allem in der PKV stattgefunden
haben.
Richtig ist vielmehr, dass die
private Krankenversicherung
und die Sozialversicherung ungefähr
im gleichen Maße von
Kostensteigerungen im Gesundheitswesen
betroffen
sind: Im Zeitraum von 1992 bis
2002 sind die Kosten pro Versicherten
in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV)
um 35,6 Prozent und in der
PKV um 50,0 Prozent gestiegen.
Bei dem Vergleich ist zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
im Betrachtungszeitraum
erhebliche Zuzahlungserhöhungen
und Leistungskürzungen
in der GKV
vorgenommen hat. Solche gesetzgeberischen
Maßnahmen
betreffen die PKV nicht.
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Die private Krankenversicherung
kalkuliert risikogerechte
Beiträge, und zwar abhängig
vom gewählten Leistungsumfang.
Im Gegensatz zur gesetzlichen
Krankenversicherung,
die einen vom Einkommen
abhängigen Solidarbeitrag
erhebt, richten sich die
Beiträge der PKV nach der versicherten
Leistung in Abhängigkeit
vom Eintrittsalter, dem
Geschlecht und dem Gesundheitszustand
zu Beginn der
Versicherung. Dieses Äquivalenzprinzip
soll sicherstellen,
dass Gruppen gleicher Risiken
dieselben Beiträge zahlen, die
dann auch ausreichen, die in
dieser Gruppe anfallenden Versicherungsleistungen
zu erbringen.
Die drei Säulen der
Zukunftsvorsorge
Die Beiträge werden in der privaten
Krankenversicherung
nach Art der Lebensversicherung
auf versicherungsmathematischer
Grundlage berechnet.
Insgesamt gibt es drei
Säulen für die Altersvorsorge:
• Es werden Alterungsrückstellungen
gebildet.
• Die Zinserträge aus den Alterungsrückstellungen
stehen
ebenfalls überwiegend
der Altersvorsorge zur Verfügung.
• Seit 1.1.2000 wird von Neuversicherten
ein 10-prozentiger
Zuschlag erhoben, der
zusätzlich den Alterungsrückstellungen
zugeführt
wird.
Alterungsrückstellungen werden
als Ausgleich dafür gebildet,
dass mit dem steigenden
Lebensalter auch die Inanspruchnahme
von Gesundheitsleistungen
zunimmt. Ein
80-Jähriger benötigt ein Mehrfaches
an Gesundheitsleistungen
verglichen mit einem 40-
Jährigen.
Die Bildung der Alterungsrückstellungen
soll also bewirken,
dass der Tatbestand des Älterwerdens
für sich alleine genommen
nicht zu steigenden
Beiträgen führt. Im Beitrag für
den 30-Jährigen ist daher bereits
berücksichtigt, dass dieser
Versicherte mit 60 oder 70
Jahren mehr Gesundheitsleistungen
als heute benötigt. Der
30-Jährige bildet mit seinem
Beitrag bereits Vorsorge für
das mit dem Alter steigende
Krankheitsrisiko. Er zahlt deshalb
auch mehr, als seinem ge-
genwärtigen Gesundheitsrisiko
angemessen wäre.
Ende 2002 standen insgesamt
rund 76 Mrd. Euro in der Alterungsrückstellung
für die Kranken-
und Pflegeversicherung
zur Verfügung.
Kalkuliert wird die Alterungsrückstellung
mit einem Zins
von 3,5 Prozent. Tatsächlich
werden am Kapitalmarkt i. d. R.
mehr als 3,5 Prozent Zinsen
realisiert, mit denen die Alterungsrückstellungen
kalkuliert
werden. Die tatsächliche Nettoverzinsung
liegt in der PKV
derzeit bei etwa 5 Prozent. 90
Prozent der über 3,5 Prozent
hinausgehenden Zinserträge
müssen für zusätzliche Beitragsentlastungsmaßnahmen
im Alter zurückgelegt werden.
Davon kommt ein wesentlicher
Teil unmittelbar den heute
über 65-Jährigen zugute.
Die erhöhte Verwendung von
Zinserträgen für Beitragsentlastungsmaßnahmen
im Alter
führt dazu, dass bei älteren Ver-
sicherten künftig Kostensteigerungen
im Gesundheitswesen
bis zu 4 Prozent so aufgefangen
werden können, dass die
Prämien nicht mehr stärker
steigen als bei Neuversicherten.
Damit gibt es keinen überproportionalen
Beitragsanstieg
für ältere Versicherte mehr.
Neu ist als zusätzliche Altersvorsorgemaßnahme
seit 1. Januar
2000 ein Zuschlag auf
den Beitrag von 10 Prozent für
alle Neuversicherten. Dieser
wird zwischen dem 21. und
dem 60. Lebensjahr mit dem
Ziel erhoben, den Beitrag bei
entsprechend langer Vorversicherungszeit
ab dem 65. Lebensjahr
konstant zu halten.
Auf diese Weise können also
nicht nur die altersbedingt steigende
Inanspruchnahme von
Gesundheitsleistungen, sondern
auch allgemeine Kostensteigerungen
aufgefangen
werden. Je nach Vorversicherungszeit
und Kostenentwicklung
ist ab dem 80. Lebensjahr
sogar eine Beitragssenkung
möglich. Eine vorherige Beitragssenkung
erlaubt der Gesetzgeber
nicht. In Lebensphasen
formuliert ergeben sich also
folgende Abschnitte für die
Beitragsentwicklung:
• Zwischen dem 21. und 60.
Lebensjahr wird ein Zuschlag
von 10 Prozent erhoben.
Ab dem 61. Lebensjahr
entfällt der Zuschlag.
Der Beitrag ermäßigt sich
also um etwa 10 Prozent
mit Beginn des 61. Lebensjahres.
• Zum 65. Lebensjahr entfällt
in der Regel der Beitrag für
eine Krankentagegeldversicherung.
• Ab dem 65. Lebensjahr werden
die aus dem Zuschlag
angesammelten Mittel zur
Begrenzung des Beitragsanstieges
verwendet. Bei hinreichend
langen Vorversicherungszeiten
kann der
Beitrag absolut konstant
bleiben.
• Ab dem 80. Lebensjahr
kann es möglicherweise zu
einer Beitragssenkung kommen.
Ob und in welchem
Ausmaß hängt vor allem
von der Kostenentwicklung
im Gesundheitswesen,
der Vorversicherungszeit
und der am Kapitalmarkt erzielbaren
Verzinsung ab.
Der Zuschlag wird nur für
die Krankheitsvollversicherung,
nicht aber für Tagegeldversicherungen
und Zusatzver-
sicherungen erhoben. Anwartschaftsversicherungen
sind
ebenfalls ausgenommen.
Wer bereits am 1. Januar 2000
versichert war, konnte sich
freiwillig für den Zuschlag entscheiden.
In diesem Fall ist
zum 1. Januar 2001 zunächst
ein Zuschlag von 2 Prozent berechnet
worden, der dann in
den folgenden vier Jahren um
jeweils 2 Prozent erhöht wird.
Der Beitragszuschlag ist wie
der Krankenversicherungsbeitrag
durch den Arbeitgeber zuschussfähig.
Zum Verständnis von Beitragsentwicklungen
Die Beiträge bleiben im Zeitablauf
nicht konstant. Die Leistungen,
die der Versicherte erhält,
verteuern sich von Jahr zu
Jahr: Die Pflegesätze in den
Krankenhäusern steigen, die
Arzneimittelpreise steigen und
auch die Ärzte und Zahnärzte
schreiben von Jahr zu Jahr
höhere Rechnungen. Hinzu
kommen Auswirkungen des
medizinischen Fortschritts, die
ebenfalls meist Kostensteigerungen
nach sich ziehen.
Auch andere Güter und
Dienstleistungen werden von
Jahr zu Jahr teurer. Eine Lebensversicherung,
die 1980
über eine Summe von 100.000
Euro abgeschlossen wurde,
braucht bis heute keine Beitragserhöhung.
Allerdings
stellten 100.000 Euro im Jahre
1970 ein wesentlich größeres
Vermögen als heute dar. Der
Pflegesatz im Krankenhaus betrug
1970 rund 15 Euro. Heute
sind Pflegesätze von über 250
Euro keine Ausnahme mehr.
Deshalb ist es im Gesundheitswesen
fortwährend erforderlich,
dass der Umfang des
Versicherungsschutzes und
damit auch die Beiträge den
tatsächlichen Entwicklungen
angepasst werden. Solange
Gesundheitsleistungen teurer
werden, wird es auch immer
Beitragserhöhungen geben.
Dies gilt für jedes Krankenversicherungssystem.
Über einen längeren Zeitraum
betrachtet ist die Entwicklung
der PKV-Beiträge im Alter eng
an die allgemeine Kostensteigerung
im Gesundheitswesen
gebunden. Jedes Versicherungssystem
ist, unabhängig
davon, nach welchen Methoden
der Beitrag kalkuliert wird,
von diesen allgemeinen Kostensteigerungen
betroffen. Die
beiden Beispiele anhand von
Tarifen eines größeren PKVUnternehmens
machen die
Beitragsentwicklung deutlich.
Dabei handelt es sich bei dem
zweiten Beispiel eher um einen
Ausnahmefall, da der Eintritt
in die PKV in der Regel in
jüngeren Jahren erfolgt. Es soll
aber zeigen, dass die Beitragsentwicklung
in der PKV nicht
nur davon abhängig ist, ob man
in jungen oder in späteren Lebensjahren
zur PKV gekommen
ist, sondern auch hier
kommt es vor allem auf die allgemeine
Kostenentwicklung
im Gesundheitswesen an.
Die meisten Versicherten in der
PKV entscheiden sich – wie in
den Beispielen auf Seite 7 und
8 – für einen Selbstbehalt. Dieser
wirkt nicht nur beitragssenkend,
sondern kann auch interessant
sein, um die Inanspruchnahme
einer Beitragsrückgewähr
nicht zu gefährden.
In beiden Beispielen ist
der Selbstbehalt in der PKV
Beispiel 1: Eintritt in die PKV 1975 mit 30 Jahren
PKV: ambulante Behandlung mit Selbstbehalt, Zahnbehandlung
und -ersatz, stationäre Behandlung mit Zweibettzimmer und
Chefarzt, Krankentagegeld nach der sechsten Woche 81,81 Euro
pro Tag, Beitragsrückerstattung möglich.
PKV
Jahr Beitrag in Euro Höchstbeitrag
Selbstbehalt Mann Frau GKV in Euro
1975 153,39 60,56 92,06 112,74
1985 255,65 111,08 156,95 244,35
1990 255,65 132,83 187,80 301,98
1995 306,78 242,82 344,82 394,82
1998 306,78 298,32 378,84 434,85
2000 306,78 325,05 377,54 445,21
2001 330,00 352,38 410,45 453,72
2002 330,00 355,60 413,17 472,50
2003 330,00 384,37 458,77 493,35
langsamer als der Beitrag gestiegen.
Unter Einrechnung
des Selbstbehalts wird der prozentuale
Beitragsanstieg also
niedriger als in den Beispielen
angegeben.
Beitragsanpassungen und
ihre Darstellung in der
Öffentlichkeit
In den Medien ist vergleichsweise
häufig von Beitragssteigerungen
in der PKV die Rede,
zuweilen sogar von zweistelligen
Zuwachsraten.
Steigen die Beiträge bei der
PKV also doch schneller als bei
der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die Beiträge in der
GKV sind einkommensabhängig.
Steigt das Einkommen,
dann steigt auch der Beitrag.
Bei sinkendem Einkommen
unterhalb der Bemessungsgrenze
hat das den unbestreitbaren
Vorzug, dass zwar nicht
die prozentuale, wohl aber die
absolute Beitragsbelastung
ebenfalls sinkt. Die Beiträge in
der GKV verändern sich bei
den Pflichtversicherten mit jeder
Gehaltsänderung. Steigt
das Gehalt z.B. um 5 Prozent,
so erhöhen sich auch die
Beispiel 2: Eintritt in die PKV 1975 mit 55 Jahren
PKV: ambulante Behandlung mit Selbstbehalt, Zahnbehandlung
und -ersatz, stationäre Behandlung, Krankentagegeld entfällt ab
1985 wegen Renteneintritts. Beitragsrückerstattung möglich.
PKV
Jahr Beitrag in Euro
Selbstbehalt Mann Frau
1975 383,47 82,57 86,28
1985 511,29 88,72 129,63
1990 511,29 124,73 156,03
1995 613,55 220,40 269,94
1998 613,55 278,03 319,06
2000 613,55 278,67 327,56
2001 660,00 259,61 326,70
2002 660,00 255,49 324,17
2003 660,00 274,28 347,98
langsamer als der Beitrag gestiegen.
Unter Einrechnung
des Selbstbehalts wird der prozentuale
Beitragsanstieg also
niedriger als in den Beispielen
angegeben.
Beitragsanpassungen und
ihre Darstellung in der
Öffentlichkeit
In den Medien ist vergleichsweise
häufig von Beitragssteigerungen
in der PKV die Rede,
zuweilen sogar von zweistelligen
Zuwachsraten.
Steigen die Beiträge bei der
PKV also doch schneller als bei
der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die Beiträge in der
GKV sind einkommensabhängig.
Steigt das Einkommen,
dann steigt auch der Beitrag.
Bei sinkendem Einkommen
unterhalb der Bemessungsgrenze
hat das den unbestreitbaren
Vorzug, dass zwar nicht
die prozentuale, wohl aber die
absolute Beitragsbelastung
ebenfalls sinkt. Die Beiträge in
der GKV verändern sich bei
den Pflichtversicherten mit jeder
Gehaltsänderung. Steigt
das Gehalt z.B. um 5 Prozent,
so erhöhen sich auch die
Beiträge für die gesetzlichen
Krankenkassen um 5 Prozent.
So führt jede Tariflohnänderung
und jede individuelle Gehaltsveränderung
bei einem
Pflichtversicherten zu einer
Änderung der Krankenkassenbeiträge.
Je höher das Einkommen,
desto höher ist
natürlich auch die finanzielle
Belastbarkeit und umso eher
lassen sich höhere Beiträge
verkraften. Für die Frage, wie
hoch die tatsächliche prozentuale
Steigerung ist, ist dies allerdings
weniger von Bedeutung.
Bei einem Arbeitnehmer, der
freiwillig in der GKV versichert
ist, führt zwar nicht die
Gehaltserhöhung zu einem Anstieg
des GKV-Beitrags, wohl
aber die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze,
und
zwar so lange, bis das Einkommen
evtl. von der Bemessungsgrenze
eingeholt wird.
Jedes Jahr zum 1. Januar
steigt diese Grenze um einen
bestimmten Prozentsatz an.
Der Anstieg folgt der allgemeinen
Einkommensentwicklung.
Für freiwillig Versicherte bedeutet
dies praktisch eine automatische
Erhöhung ihrer
Krankenkassenbeiträge. Über
solche „einkommensabhängigen“
Beitragserhöhungen bei
den Krankenkassen wird in
den Medien nur selten berichtet.
Demgegenüber sind die
Beiträge in der PKV vom Einkommen
unabhängig. Auch
wenn das Einkommen in einem
Jahr um 10 Prozent steigen
sollte und die Beitragsbemessungsgrenze
angehoben
wird, hat das auf den Krankenversicherungsbeitrag
keinen
Einfluss. Er bleibt davon unberührt.
Dies gilt allerdings
auch, wenn das Einkommen
sinkt.
Eine Beitragssatzanhebung bei
den gesetzlichen Krankenkassen
um einen Prozentpunkt
von beispielsweise 13 auf 14
Prozent klingt wie ein bescheidener
Anstieg. Bei einem Einkommen
von 2.500 Euro bedeutet
das aber, dass der Beitrag
von 325 Euro auf 350 Euro
ansteigt. Bei einem Einkommen
von 1.500 Euro steigt der
Beitrag von 195 Euro auf
210 Euro. Rechnerisch sind
das jeweils 7,7 Prozent. Die
Argumentation mit Prozentpunkten
ist deshalb zuweilen
missverständlich. 7,7 Prozent
Anstieg verbunden mit einer
dreiprozentigen Gehaltssteige-
rung führen im Ergebnis aber
bereits zu einer zweistelligen
Erhöhung der Krankenkassenbeiträge:
Die Beurteilung des Beitragsanstiegs
in der PKV ist schwieriger.
Jede einzelne Beitragserhöhung
muss von einem unabhängigen
Treuhänder genehmigt
und dem Versicherten
individuell mitgeteilt werden.
Denn eine an das Einkommen
gekoppelte Beitragserhöhung
gibt es bei der PKV nicht. Bei
der Beurteilung einer Beitragserhöhung
ist zudem darauf zu
Beispiel :
Gehalt am x 13 %
Jahresanfang 2.425 Euro Krankenkassen- = 315,25 Euro
beitragssatz
Gehalt ab x 13 %
1.6. 2.500 Euro Krankenkassen- = 325,00 Euro
beitragssatz
Beitragssatz- x 14 %
erhöhung von 2.500 Euro neuer = 350,00 Euro
13 auf 14 % Beitragssatz
tatsächlicher Anstieg
des Krankenkassenbeitrages + 11,0 %
achten, wie lange die letzte Erhöhung
zurückliegt. Ist beispielsweise
die letzte Erhöhung
schon drei Jahre her,
dann führt eine Beitragserhöhung
von 11 Prozent zum
gleichen Ergebnis wie eine
Beitragsanpassung von jährlich
3,53 Prozent.
Und noch etwas ist zu beachten.
Beitragsanpassungen sind
in jedem einzelnen Tarif jeweils
gesondert vorzunehmen.
Viele Versicherte haben
in der PKV mehrere Tarife abgeschlossen;
z.B.
• Tarif für ambulante Behandlung
• Tarif für Zahnbehandlung
• Tarif für Krankenhausleistungen
• Tarif für Krankentagegeld.
Wird beispielsweise nur der
Beitrag des Tarifs für ambulante
Behandlung um 15 Prozent
erhöht und macht der Tarif für
ambulante Behandlung ein
Drittel des gesamten PKV-Vertrages
aus, dann führt das dazu,
dass sich der Gesamtbeitrag
auch nur um ein Drittel -
also um 5 Prozent - erhöht.
Wer Beitragsanpassungen in
der PKV also wirklich beurteilen
will, der muss genau hinschauen.
Meldungen von angeblich
drastischen Beitragserhöhungen
erscheinen bei genauer
Betrachtung meist in einem
etwas anderen Licht. Nur
wer genau vergleicht, kommt
zu einem wirklich aussagefähigen
Ergebnis. Zudem ist es
immer besser, einen Vergleich
über einen längeren Zeitraum
von z.B. zehn Jahren zu ziehen.
Vergleiche einzelner Jahre
können durch Sondereinflüsse
gekennzeichnet sein.
zur Übersicht
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Eine Beurteilung über eine
Beitragsanpassung in der PKV
erfolgt, indem jeder Tarif und
innerhalb eines jeden Tarifs
Gruppen gleicher Risiken, d.h.
vor allem differenziert nach
Eintrittsaltersgruppen, untersucht
werden. Sind die Ausgaben
für die Versicherten dieser
Gruppe stärker gestiegen als
ursprünglich kalkuliert, dann
wird eine Beitragsanpassung
erforderlich. Dies setzt die Zustimmung
eines unabhängigen
und fachlich qualifizierten
Treuhänders voraus. Der
Treuhänder ist verpflichtet zu
prüfen, ob die Berechnung der
Prämien mit den dafür bestehenden
Vorschriften in Einklang
steht. Dazu sind ihm alle
erforderlichen technischen
Rechnungsgrundlagen einschließlich
der hierfür benötigten
Nachweise und Daten zur
Verfügung zu stellen. In den
technischen Grundlagen müssen
die Grundsätze für die
Berechnung der Prämien und
Alterungsrückstellungen einschließlich
der verwendeten
Rechnungsgrundlagen und
mathematischen Formeln vollständig
angegeben sein.
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Selbstverständlich kann ein
Versicherter unter Einhaltung
einer jährlichen Kündigungsfrist
seinen Versicherungsvertrag
kündigen. Das Versicherungsunternehmen
seinerseits
kann nicht kündigen. Die PKVUnternehmen
haben in der
Vollversicherung ausdrücklich
auf das Kündigungsrecht in
den Vertragsbedingungen verzichtet.
Häufig wird die Frage gestellt,
ob der Versicherte bei einer
Kündigung „seine“ bereits
„angesparte Alterungsrückstellung“
ausgezahlt bekommt.
Diese Frage ist mit „Nein“ zu
beantworten. Denn die Alterungsrückstellung
wird nicht
pro Person, sondern jeweils für
eine Gruppe von Versicherten
(z.B. alle Versicherten eines Tarifs)
gebildet. Sie ist also nicht
individualisiert. Scheidet jemand
z.B. durch Kündigung
aus, dann kommt die bereits
vorhandene Alterungsrückstellung
den verbliebenen Versicherten
in dem jeweiligen Tarif
zugute. Dadurch wird das Rosinenpicken
guter Risiken zu
Lasten der verlassenen Versichertengemeinschaft
vermieden.
Theoretisch wäre es denkbar,
die Alterungsrückstellung auch
individuell zu bilden. Dies ist
letztlich eine Frage des anzuwendenden
Kalkulationsverfahrens.
Ein solches Verfahren
hätte allerdings einen entscheidenden
Nachteil. Von der Mitgabe
der Alterungsrückstellung
könnten insbesondere
„gesunde“ Versicherte Gebrauch
machen. „Kranke“ Versicherte
hätten hingegen kaum
eine Möglichkeit, ein anderes
Versicherungsunternehmen zu
finden, das ihnen ein günstiges
Beitragsangebot machen
könnte. Die Risikoprüfung zu
Versicherungsbeginn würde
dazu führen, dass hohe Risikozuschläge
berechnet werden
müssten oder bestimmte chronische
Erkrankungen vielleicht
gar nicht mehr versichert werden
könnten.
Wenn aber nur „gesunde“
Versicherte von dem Mitgabeangebot
der Alterungsrückstellung
Gebrauch machen können,
dann haben „kranke“ Versicherte
das Nachsehen. Der
Effekt wäre eine Entsolidarisierung.
Scheiden „Gesunde“
aus dem Tarif aus, dann muss
es für die verbleibenden
„Kranken“ zwangsläufig teurer
werden. Mitte 1996 hat
deshalb auch eine unabhängige
Expertenkommission, die
auf Initiative des Deutschen
Bundestages beim Bundesfinanzministerium
eingerichtet
wurde, die Mitgabe von Alterungsrückstellungen
als einen
nicht praktikablen Vorschlag
abgelehnt. Der Bundesge-
richtshof hat ebenfalls in einer
höchstrichterlichen Entscheidung
die Mitgabe von Alterungsrückstellungen
verneint.
zur Übersicht
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Der Altersaufbau der Bevölkerung
ändert sich in den nächsten
Jahrzehnten durchgreifend:
• Heute ist jeder fünfte Bürger
älter als 60 Jahre; im
Jahr 2030 wird dies jeder
dritte sein.
• Die Zahl der über 80-Jährigen
steigt kontinuierlich; ihre
Zahl wird bis zum Jahr
2030 um fast 90 Prozent zunehmen.
• Gleichzeitig verringert sich
die Gesamtbevölkerung bis
zum Jahr 2030 um zehn
Prozentpunkte.
Mit dieser Entwicklung müssen
sich sowohl die gesetzliche
als auch die private Krankenversicherung
auseinandersetzen.
In diesem Zusammenhang
sind insbesondere die unterschiedlichen
Finanzierungsverfahren
von Bedeutung.
Die GKV arbeitet nach dem
Umlageverfahren, bei dem die
gesamten Kosten in vollem
Umfang aus den laufenden
Beitragseinnahmen finanziert
werden müssen. Infolge der
oben aufgeführten Entwicklung
werden deshalb in der
GKV immer weniger jüngere
Versicherte die Kosten für immer
mehr ältere Versicherte
mittragen müssen.
Die PKV kalkuliert nach dem
Anwartschaftsdeckungsverfahren,
das bei der Beitragskalkulation
auch die mit dem Lebensalter
steigende Inanspruchnahme
von Gesundheitsleistungen
berücksichtigt.
Auf diese Weise bildet die PKV
jetzt bereits Vorsorge für die
Zukunft.
Auf das so gebildete finanzielle
Polster wird es entscheidend
ankommen, wenn immer
mehr alte Menschen im
Ruhestand immer weniger
Menschen im erwerbstätigen
Alter gegenüberstehen.
In der PKV gibt es grundsätzlich
keine Verschiebung der
Beiträge auf andere Generationen.
Versicherungsmathematisch
bringt jeder Jahrgang die
Krankheitskosten für seinen
Jahrgang auf. Die älteren Versicherten
sind daher prinzipiell
nicht auf die Zahlungsfähigkeit
der jüngeren Generation angewiesen.
Durch die sog. Alterungsrückstellungen
sind die
Privatversicherten deshalb für
die Zukunft gut gerüstet. Die
in jungen Jahren angesammelten
Beitragsteile, die verzinslich
angelegt wurden, sollen
die mit dem höheren Lebensalter
steigenden Leistungen finanzieren.
Ende 2002 beliefen
sich die gebildeten Alterungsrückstellungen
bereits auf
rund 76 Mrd. Euro.
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Für jeden Menschen kann es
insbesondere im Alter Situationen
geben, in denen er die
finanzielle Belastung durch den
Krankenversicherungsbeitrag
reduzieren möchte. Die private
Krankenversicherung kennt
hierfür mehrere Möglichkeiten.
So kann der Privatversicherte
Anpassungen im individuellen
Versicherungsschutz vornehmen.
Der Wechsel von einem
Tarif zu einem anderen, die Erhöhung
des vereinbarten
Selbstbehalts oder auch die
Absenkung des Versicherungsschutzes
z. B. im Krankenhaus
vom Einbettzimmer
auf das Zweibettzimmer können
interessante Alternativen
sein, eine deutliche Beitragsentlastung
zu erreichen.
Welche Alternativen im Einzelnen
bestehen, lässt sich nur
individuell klären. Hier ist eine
persönliche Beratung durch
die jeweilige Versicherung das
Beste.
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Darüber hinaus gibt es für jeden
PKV-Versicherten nach
Vollendung des 65. Lebensjahres
mit mindestens zehnjähriger
Vorversicherungszeit die
Möglichkeit, in den sog. Standardtarif
zu wechseln. Unter
bestimmten Bedingungen ist
auch ein früherer Wechsel
möglich. Der Beitrag für den
Standardtarif ist begrenzt auf
die Höhe des durchschnittlichen
Höchstbeitrags der GKV.
Je mehr Versicherungsjahre
ein vollversicherter älterer Versicherter
bereits aufzuweisen
hat, desto mehr wird der
Höchstbeitrag unterschritten,
da die angesammelten Alterungsrückstellungen
beim
Wechsel in den Standardtarif
voll angerechnet werden. Die
Leistungen dieses Tarifs entsprechen
im Wesentlichen denen
der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die PKV übernimmt
die Kosten für die Behandlung
durch alle niedergelassenen
Ärzte und Zahnärzte
einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen
nach gesetzlich
eingeführten Programmen.
Für die ambulante Behandlung
durch Ärzte und
Zahnärzte, für die stationäre
Behandlung und für Arznei-,
Heil- und Hilfsmittel sind
Selbstbeteiligungen vorgesehen,
die jedoch insgesamt
höchstens 306 Euro pro Jahr
betragen. Ärzte und Zahnärzte
haben ihr Honorar auf das
1,7fache der Gebührenordnung
für Ärzte bzw. Zahnärzte
zu begrenzen.
Bei einer Krankenhausbehandlung
sind wie in der GKV die
allgemeinen Krankenhausleistungen,
d.h. die Unterbringung
im Mehrbettzimmer einschließlich
der Behandlung
durch die jeweils diensthabenden
Ärzte, versichert.
Der Versicherungsschutz des
Standardtarifs erstreckt sich
auf Heilbehandlung in Europa.
Er kann aber durch Vereinbarung
auf außereuropäische
Länder ausgedehnt werden.
Weitere Informationen enthält
die Broschüre „Der Standardtarif“,
die beim PKV-Verband
kostenlos erhältlich ist.
Haben Sie weitere Fragen?
Selbstverständlich stehen wir
Ihnen gern zur Beantwortung
weiterer Fragen zur Verfügung.
Bei Fragen zu einzelnen
Tarifen wenden Sie sich bitte
unmittelbar an das jeweilige
PKV-Unternehmen.
zur Übersicht
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Die Unternehmen der privaten
Krankenversicherung (PKV) stehen
miteinander im Wettbewerb.
Das ist so gewollt, zum
Nutzen der Versicherten. Denn
jeder Wettbewerb fördert das
Bemühen um Service und sinnvolle
Tarifgestaltung für den
Versicherten.
Dennoch wird manchmal die Frage
gestellt: Lohnt es sich für den
privat Versicherten, innerhalb der
PKV von einem Unternehmen
zum anderen zu wechseln?
In den meisten Fällen lohnt der
Wechsel nicht. Die Regel ist,
dass Versicherte ihr PKV-Unternehmen
zum eigenen Schaden
gewechselt haben. Ein Wechsel
zwischen den Unternehmen der
privaten Krankenversicherung
sollte darum genau überlegt
werden.
Der Versicherungsvertrag
Die Aufnahme als Versicherter
ist von einer Versicherungsgesellschaft
zu bestätigen. Der
Aufnahmeantrag kann auch abgelehnt
werden. Wenn zum Beispiel
der Versicherungsinteressent
ernsthafte Vorerkrankungen
hatte oder aus einem anderen
Grunde ein größeres Risiko
bedeutet, muss mit Ablehnung
oder Einschränkung gerechnet
werden.
Wichtig: Erst wenn der neue
Versicherer den Antrag angenommen
hat, kommt der Vertrag
zustande.
Erworbene Rechte
Der Versicherte hat einen individuellen
Vertrag mit einer dauerhaften
persönlichen Beziehung
abgeschlossen. Je länger der
Vertrag besteht, desto dauerhaftere
Rechte erwirbt der Versicherte.
Die sollte er nicht aufs
Spiel setzen.
So können Krankheiten, die
während der Zugehörigkeit bei
der bisherigen Versicherung aufgetreten
sind oder beginnen,
bevor der Vertrag bei der neuen
Versicherungsgesellschaft einsetzt,
zu risikoerheblichen Vorerkrankungen
werden. Neben
Gesundheitsstörungen und körperlichen
Schäden müssen alle
früheren Krankenhausaufenthalte
und Heilbehandlungen der
vergangenen Jahre dem neuen
Unternehmen im Aufnahmeantrag
angegeben werden. Das
neu gewählte Unternehmen
entscheidet dann,
• ob es die Krankheiten zur
Normalprämie in den Versicherungsschutz
einschließen
kann oder
• ob es den Beitrag um einen
erforderlichen Risikozuschlag
erhöht oder
• ob es eine Krankheit ausnahmsweise
als nicht mehr
neu versicherbar von
der Leistungspflicht ausschließen
muss.
Und auch das ist zu beachten:
Mit der Vertragsdauer können
tarifliche Leistungen zum Vorteil
des Versicherten steigen.
Neue Wartezeiten
Der Versicherungsschutz in der
privaten Krankenversicherung,
auch beim Wechsel des Versicherers,
beginnt meist erst nach
Ablauf von Wartezeiten. Die allgemeine
Wartezeit dauert drei
Monate. Acht Monate besondere
Wartezeit gelten für Entbindung,
Psychotherapie, kieferorthopädische
Behandlung und
Zahnbehandlung und -ersatz. In
diesen Monaten besteht für den
Versicherer ein leistungsfreier
Zeitraum, falls nicht ein Wartezeit-
Erlass vereinbart wird oder
ein neuerer Tarif keine Wartezeiten
vorsieht. Während beim
Übertritt von der gesetzlichen in
die private Krankenversicherung
die dort ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf
die Wartezeiten angerechnet
wird, gilt eine solche Anrechnung
aber nicht beim Wechsel
innerhalb der PKV. Alle Wartezeiten
müssen dann grundsätzlich
voll abgelaufen sein, bevor
Leistungsansprüche aus dem
neuen Versicherungsvertrag bestehen.
Es kann also bei einem
Wechsel eine Lücke im Versicherungsschutz
entstehen, eine
Gefahr, die man unbedingt vermeiden
sollte. In der Wartezeit
auftretende Krankheiten können
zu großen finanziellen Belastungen
führen.
Kündigungsfristen
Wer zahlt schon gern Beiträge
für zwei Versicherungen? Keiner.
Dennoch kann das leicht
vorkommen, wenn Kündigungsfristen
nicht beachtet werden.
Oft wird nämlich übersehen,
dass für die Kündigung auch eine
Kündigungsfrist einzuhalten
ist. In der Regel kann ein Vertrag
nur zum Ende eines Versicherungsjahres
bei Kündigung bis
spätestens drei Monate vorher
beendet werden. Überschneiden
sich jedoch der Ablauf der
Kündigungsfrist bei der bisherigen
Versicherung und der Beginn
der neuen Versicherung
zeitlich, müssen in dieser Zeit an
zwei Unternehmen – für zwei
Verträge – Beiträge gezahlt werden.
Beiträge und Alter
In der PKV richtet sich die Prämie
u. a. nach dem Umfang des gewählten
Versicherungsschutzes,
nach dem Gesundheitszustand
bei Antragstellung und nach dem
Eintrittsalter. Je jünger der Versicherte
ist, wenn er einer Versichertengemeinschaft
beitritt,
umso niedriger ist die Prämie.
Ein Wechsel des Versicherers
kann also zu folgendem Nachteil
führen: Das Eintrittsalter beim
neuen Versicherer ist höher,
demnach auch der Beitrag. Zu
beachten ist auch, dass seit dem
1. 1. 2000 beim Abschluss eines
neuen Versicherungsvertrages
ein 10-prozentiger Zuschlag in
den Beitrag eingerechnet wird.
Wer also bereits vor dem 1. 1.
2000 bei einem PKV-Unternehmen
versichert war, muss bei einem
Wechsel zu einem anderen
PKV-Unternehmen erstmalig den
Zuschlag bezahlen. Wer bisher
schon einen Zuschlag gezahlt
hat, kann bei einem Wechsel die
dabei angesammelten Mittel
nicht mitnehmen; die im Alter erreichbare
Beitragsentlastung fällt
deshalb niedriger aus.
Zum Beitragsvergleich
Häufig steht gerade der Beitragsvergleich
beim Wechsel
von einem PKV-Unternehmen
zu einem anderen im Vordergrund.
Ein Beitragsvergleich
sollte aber nicht isoliert erfolgen.
Die Leistungen in dem jeweiligen
Tarif müssen ebenfalls
berücksichtigt werden.
Auch sollte der Beitragsvergleich
nicht nur zu einem Zeitpunkt
erfolgen. Wichtiger ist es
immer, einen längeren Zeitraum
zu betrachten. Kostensteigerungen
im Gesundheitswesen z.B.
aufgrund steigender Pflegesätze
in Krankenhäusern betreffen
nicht nur ein Unternehmen oder
einen Tarif, sondern sind Entwicklungen,
von denen keine
Versicherung ausgeschlossen
bleibt. Ein stichtagsbezogener
Beitragsvergleich kann diese Situation
nur ungenügend abbilden.
Ein privater Krankenversicherungsschutz
ist stets auf eine
lange Dauer angelegt; dies
sollte auch beim Beitragsvergleich
berücksichtigt werden.
Anpassung des
Versicherungsschutzes
In der privaten Krankenversicherung
besteht jederzeit die Möglichkeit,
Anpassungen im individuellen
Versicherungsschutz
vorzunehmen. Der Wechsel von
einem Tarif zu einem anderen
innerhalb eines Unternehmens,
die Erhöhung des vereinbarten
Selbstbehalts oder auch die Ab-
senkung des Versicherungsschutzes
im Krankenhaus vom
Einbettzimmer auf das Zweibettzimmer
können interessante
Möglichkeiten sein, um eine
Beitragsentlastung zu erreichen.
Welche Alternativen im Einzelnen
bestehen, lässt sich nur
individuell klären. Hier ist eine
persönliche Beratung durch die
jeweilige Versicherung das Beste.
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Beiträge nach dem
Äquivalenzprinzip
Maßgeblich für die Berechnung
der Beiträge in der PKV
ist das Äquivalenzprinzip. Danach
besteht eine enge Beziehung
zwischen der Beitragshöhe
und dem Versicherungsschutz.
Je umfassender der
Versicherungsschutz, je höher
also die voraussichtlich in Anspruch
genommenen Versicherungsleistungen
sind, desto
höher sind auch die Beiträge in
der privaten Krankenversicherung
(PKV). Anders ist dies in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV). Ein Verhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung
gibt es hier grundsätzlich
nicht. Die Beiträge werden
nach dem Einkommen berechnet;
eine Beziehung zum
Umfang des Versicherungsschutzes
besteht nicht.
Konkret macht sich die Anwendung
des Äquivalenzprinzips
in der Beitragskalkulation
der PKV an vier Faktoren bemerkbar:
• Die Beitragshöhe hängt
vom Umfang der versicherten
Leistungen ab. So ist
z.B. ein Versicherungsschutz,
der im Krankenhaus
auch die Unterbringung
im Einbettzimmer umfasst,
teurer als ein Versicherungsschutz,
der nur die
Unterbringung im Mehrbettzimmer
einschließt.
• Die Inanspruchnahme von
Gesundheitsleistungen
steigt mit dem Lebensalter.
Deshalb hängen die Beiträge
in der PKV auch vom Lebensalter
bei Versicherungsbeginn
ab. Je früher sich jemand
für einen Versicherungsschutz
in der PKV entscheidet,
desto niedriger
sind die Beiträge.
• Ein weiterer Aspekt ist der
Gesundheitszustand zu Beginn
der Versicherung. Bereits
vorhandene Erkrankungen
sind, versicherungstechnisch
gesprochen, zusätzliche
Gesundheitsrisiken,
die nach dem Äquivalenzprinzip
oft nur dann
versichert werden können,
wenn für das zusätzliche Risiko
auch zusätzliche Beiträge
(Risikozuschläge) bezahlt
werden.
• Die Tarife werden für Männer
und Frauen jeweils unterschiedlich
kalkuliert.
Wichtig ist: Es kommt immer
auf die Verhältnisse zu Beginn
eines Versicherungsvertrages
an. Dies ist Grundlage für die
Beitragsberechnung. Treten zu
einem späteren Zeitpunkt
neue risikorelevante Tatbestände
auf – insbesondere
durch Verschlechterung des
Gesundheitszustandes –, dann
hat das keine Auswirkungen
auf die Beiträge. Spätere Risikozuschläge
sind also nicht
möglich. Wird allerdings der
Versicherungsumfang nachträglich
erweitert, indem sich
der Versicherte für einen anderen
Tarif entscheidet, dann erfolgt
für den erweiterten Versicherungsschutz
erneut eine
Risikobeurteilung. Für einen
zusätzlichen Versicherungsschutz
wird auch ein risikogerechter
Mehrbeitrag berechnet.
Junge bilden Vorsorge
fürs Alter
Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme
von Gesundheitsleistungen.
80-jährige Männer
benötigen z.B. etwa achtmal so
hohe Aufwendungen für Arzneimittel
wie 41-jährige. Die Inanspruchnahme
von Krankenhausleistungen
steigt zwischen
dem 30sten und dem 80sten
Lebensjahr um den Faktor 10
bis 12. Diese Beispiele lassen
sich fortsetzen.
In die Beitragsberechnung der
PKV wird diese Entwicklung
bereits einkalkuliert. Die PKV
trifft Vorsorge für die mit dem
Alter steigende Inanspruchnahme
von Gesundheitskosten,
indem sie Alterungsrückstellungen
bildet.
In den nächsten Jahrzehnten
wird es tiefgreifende Veränderungen
der Bevölkerungsstruktur
geben. Der Anteil alter
Menschen an der Bevölkerung
wird stark zunehmen, gleichzeitig
sinkt der Anteil junger
Menschen.
Dazu einige Zahlen:
• Heute ist jeder fünfte Bürger
älter als 60 Jahre, 2030
wird das für jeden dritten
Bürger gelten.
• Die Zahl der über 85-Jährigen
wird bis 2030 um 90
Prozent zunehmen.
Damit steigt natürlich auch die
Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen
verbunden
mit entsprechend höheren
Kosten. Die Folgen für die
Krankenversicherung hängen
vom Finanzierungsverfahren
ab. Es gibt das Umlageverfah-
ren und das Anwartschaftsdeckungsverfahren.
Nach deutschem
Recht muss die PKV in
der Vollversicherung nach dem
Anwartschaftsdeckungsverfahren
arbeiten. Damit wird bereits
heute eine systematische
Vorsorge für das Alter gebildet.
Der Beitrag in der PKV wird
über die gesamte Versicherungsdauer
so kalkuliert, dass er
• in jungen Jahren oberhalb
der tatsächlich in Anspruch
genommenen Gesundheitsleistungen
und
• in späteren Jahren unterhalb
dieser Leistungen
liegt.
Die Differenz zwischen dem
tatsächlichen Beitrag und den
rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen
in jungen
Versicherungsjahren wird in
der Alterungsrückstellung verzinslich
angelegt. Wenn in späteren
Lebensjahren die rechnerischen
Kosten für Gesundheitsleistungen
über dem Beitrag
liegen, dann wird die Differenz
aus der Entnahme für
Alterungsrückstellungen finanziert.
Versicherungsmathematisch
wird von einer bestimmten
Risikogruppe ausgegangen.
Maßgeblich sind beispielswei-
se alle Männer eines bestimmten
Tarifs mit einem bestimmten
Eintrittsalter.
Entwicklung der Inanspruchnahme.
Je höher
das Eintrittsalter, desto höher
muss der Beitrag sein, um
ausreichende Zuführungen zu
den Alterungsrückstellungen
zu ermöglichen.
Verzinsung von Alterungsrückstellungen
Der Zinssatz zur Berechnung
von Alterungsrückstellungen
beträgt entsprechend gesetzlichen
Vorgaben 3,5 Prozent.
Dies ist ein Zinssatz, der von
einer vorsichtigen Kalkulation
der Zinsentwicklung ausgeht.
Nach den allgemeinen, auch
im Handels- und Steuerrecht
üblichen Bewertungsgrundsätzen
muss eine Bewertung
künftiger Verbindlichkeiten immer
nach dem Vorsichtsprinzip
erfolgen. Eine Verzinsung
von 3,5 Prozent ist auch bei
schlechter konjunktureller Entwicklung
erzielbar. Würde man
eine höhere Verzinsung zugrunde
legen, würde man das
Risiko eingehen, dass in Zeiten
schlechter konjunktureller
Lage der Marktzins unter dem
kalkulierten Zins liegen würde.
Folglich könnte dann die Alterungsrückstellung
nicht in der
vorgesehenen Höhe aufgebaut
werden.
Theoretisch denkbar wäre es
auch, einen niedrigeren Zinssatz
als 3,5 Prozent für die Berechnung
der Alterungsrückstellung
zugrunde zu legen. Allerdings
wäre dies selbst unter
der Annahme einer pessimistischen
Entwicklung des allgemeinen
Marktzinssatzes kaum
zu rechtfertigen. Im Übrigen
gilt: Je niedriger der rechnerisch
zugrunde gelegte Zinssatz,
desto weniger kommen
der Alterungsrückstellung Zinserträge
zugute und desto
höher müssen dann die Zuführungen
zu Alterungsrückstellungen
aus den Beiträgen
sein. Vereinfacht gesagt gilt also:
je niedriger der rechnerische
Zinssatz, desto höher der
erforderliche Beitrag.
Wenn der Marktzins über 3,5
Prozent liegt, entstehen Zinserträge,
die versicherungsmathematisch
als „Überzinsen“ bezeichnet
werden. Diese Überzinsen
werden insbesondere
für zusätzliche Beitragsentlastungen
im Alter oder für Beitragsrückstellungen
verwendet.
§ 12 a Abs. 1 bis 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) regelt die Verwendung
sowie die Aufteilung der
Überzinsen. 90 Prozent dieser
Überzinsen müssen den Versicherten
für eine Beitragsentlastung
im Alter zugute kommen,
wobei ein wesentlicher
Teil unmittelbar für die
heute über 65-Jährigen verwendet
wird.
Seit dem 1. 1. 2000 müssen
Neuversicherte einen zusätzlichen
Zuschlag von 10 Prozent
auf ihren Beitrag zahlen. Dieser
Zuschlag wird in der Regel ab
dem 21sten Lebensjahr und
bis zum 60sten Lebensjahr berechnet.
Die daraus resultierenden
Mittel werden verzinslich
angelegt und – ohne Abzug etwaiger
Kosten – dafür verwendet,
Beitragserhöhungen ab
dem 65sten Lebensalter aufzufangen.
Damit kann der Beitrag
selbst dann konstant gehalten
werden, wenn die Kosten im
Gesundheitswesen weiter steigen.
Natürlich ist das Ausmaß
des Polsters, das für Beitragsstabilität
im Alter gebildet wird,
individuell unterschiedlich. Personen,
die früh zur PKV kommen,
also bspw. bereits mit 30
Jahren, bilden aus dem Zuschlag
mehr Mittel zur Finanzierung
der Beitragsentlastung
im Alter als Personen, die
bspw. erst mit 50 zur PKV kommen.
Die derzeitigen Prognosen
sagen für einen 30-Jährigen
voraus, dass der Beitrag ab
60 Jahren bis zum 80sten Lebensjahr
selbst dann konstant
bleibt, wenn die Gesundheitskosten
so steigen wie in der
Vergangenheit. Ab dem 80sten
Lebensjahr kann es dann sogar
zu einer Beitragssenkung kommen,
wenn noch Mittel aus
dem Zuschlag vorhanden sind.
Eine frühere Beitragssenkung
ist vom Gesetzgeber leider
nicht erlaubt.
Auch die bereits vor dem 1. 1.
2000 in der PKV Versicherten
können an dem Beitragszuschlag
teilnehmen. Für sie ist
der Zuschlag beginnend mit
dem Jahr 2001 mit 2 Prozent
eingeführt worden und wird in
den nächsten 4 Jahren um jeweils
weitere 2 Prozent erhöht.
Bestandsversicherte hatten al-
lerdings ein Widerspruchsrecht
bei Einführung des Zuschlags.
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Die Kalkulationsgrundlagen zur
Beitragsberechnung entstammen
heute vorliegenden Statistiken
über die Gesundheitskosten
und über die mit dem
Alter steigende Inanspruchnahme
von Gesundheitsleistungen.
Nun treten im Laufe der
Jahre häufig Entwicklungen
ein, deren quantitative Auswirkungen
aus der Vergangenheit
heraus statistisch nicht erfassbar
sind. Der medizinische
Fortschritt hat es möglich gemacht,
dass viele Krankheiten
heute erkannt und behandelt
werden können, bei denen
dies früher nicht möglich war.
Viele Operationen bei älteren
Menschen sind z.B. erst durch
Erkenntnisse in der Anästhesie
in den letzten 20 Jahren möglich
geworden. Eine Herzoperation
bei 80-Jährigen war
früher undenkbar, heute ist sie
fast zur Selbstverständlichkeit
geworden. Neue Behandlungsmethoden
kommen hinzu.
Auch die Lebenserwartung der
Bevölkerung steigt, so dass
heute die Alterungsrückstellung
für höhere Behandlungskosten
im Alter für einen längeren
Zeitraum gebildet werden
muss. Hinzu kommen vor allem
Preisänderungen bei Gesundheitsleistungen.
Die Pflegesätze
in den Krankenhäusern
werden bspw. ebenso
wie die Arzneimittel teurer.
Dies alles bewirkt, dass die bei
der ursprünglichen Beitragskalkulation
zugrundegelegten statistischen
Daten im Zeitablauf
immer wieder aktualisiert werden
müssen, was Beitragsanpassungen
erforderlich
macht. Höhere Beiträge repräsentieren
den Umstand, dass
der Versicherungsschutz auch
die im Zeitablauf höheren Leistungen,
z.B. die aufgund des
medizinischen Fortschritts neu
hinzugekommenen Behandlungsmethoden,
umfasst.
Versicherungsmathematisch
entspricht dies der Ausweitung
des Versicherungsschutzes.
Verbesserte und teurere Leistungen,
die früher noch nicht
existierten, folglich auch noch
nicht im Versicherungsschutz
enthalten waren, sind jetzt zusätzlich
aufgenommen worden.
Jeder private Krankenversicherungsschutz
nimmt automatisch
an diesen Verbesserungen
des Versicherungsschutzes
teil. Das führt
zwangsläufig zu Auswirkungen
auf der Beitragsseite.
Beitragsanpassungsklausel
Da – wie bereits erwähnt –
neue Entwicklungen aus der
Vergangenheit heraus nicht immer
statistisch berücksichtigt
werden können, müssen
Beiträge regelmäßig überprüft
und bei Bedarf angepasst werden.
Aufgrund der sog. Beitragsanpassungsklausel
darf
eine Prämienänderung gemäß
§ 12 b VAG erst dann vorgenommen
werden, nachdem
ein unabhängiger Treuhänder
der Prämienänderung zugestimmt
hat. Zum Treuhänder
darf nur derjenige bestellt werden,
der fachlich geeignet, zuverlässig
und vor allem vom
jeweiligen Versicherungsunternehmen
unabhängig ist. Er
muss über ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der
Prämienkalkulation in der Krankenversicherung
verfügen.
Der Treuhänder muss überprüfen,
ob die Prämienänderung
mit den dafür bestehenden
Vorschriften im Einklang steht.
Dazu sind ihm sämtliche für die
Prüfung der Prämienänderung
erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen
sowie
die hierfür notwendigen Nachweise
und Daten vorzulegen.
In den technischen Grundlagen
sind die Grundsätze für die Berechnung
der Prämien und Alterungsrückstellungen
sowie
die verwendeten Rechnungsgrundlagen
und mathematischen
Formeln vollständig anzugeben.
Einige sinnvolle Maßnahmen
gegen steigende Beiträge
im Alter
Werden Beitragsanpassungen
unentbehrlich, so sind ältere
Versicherte davon oft besonders
betroffen. Dies liegt vor
allem daran, dass die Erhöhung
der Krankheitskosten
ein „Auffüllen“ der Alterungsrückstellung
für die Zukunft
notwendig macht. Je älter der
Versicherte ist, desto weniger
Zeit verbleibt für dieses Auffüllen,
so dass der dafür erforderliche
zusätzliche Beitrag entsprechend
höher ausfallen
muss. Ebenso muss die Alterungsrückstellung
aufgrund
der gestiegenen Lebenserwartung
zusätzlich erhöht werden.
Denn: Die Alterungsrückstellung
dient als eine Art Reserve,
die in jungen Jahren aufgebaut
wird, um im Alter den
laufenden – gestiegenen –
Leistungsbedarf zu decken.
Eine gestiegene Lebenserwartung
verursacht höhere
Kosten, die durch höhere Alterungsrückstellungen
aufgefangen
werden müssen.
Der seit 1. Januar 2000 eingeführte
gesetzliche Beitragszuschlag
von 10 Prozent wird jedoch
zu einer nachhaltigen
Stabilisierung der Beiträge im
Alter beitragen. Bei hinreichend
langer Versicherungszeit
kann ab dem 65sten Lebensjahr
sogar mit absolut
konstanten Beiträgen gerechnet
werden, und zwar selbst
dann, wenn die Gesundheitskosten
weiter so wie im
Durchschnitt der letzten Jahre
steigen. Außerdem hat die
PKV seit 1995 in erheblich erweitertem
Umfang Mittel für
Beitragsentlastungen im Alter
verwendet.
Die PKV-Versicherten haben
beispielsweise ein sog. „Umstufungsrecht“,
d. h. sie können
von einem Tarif zu einem
anderen, günstigeren Tarif
wechseln. Ebenso sind die
Erhöhung des vereinbarten
Selbstbehalts oder auch die
Absenkung des Versicherungsschutzes
im Krankenhaus
vom Einbett- auf das
Zweibettzimmer interessante
Alternativen, um die Beiträge
kurzfristig und spürbar zu senken.
Diese Möglichkeiten sollten
individuell durchdacht und
mit dem jeweiligen PKV-Unternehmen
in einem persönlichen
Gespräch geklärt werden.
Eine weitere Möglichkeit der
noch darüber hinausgehenden
Vorsorge für das Alter stellen
die sog. Beitragsentlastungsprogramme
in der Vollversicherung
dar. Im Prinzip geht es darum,
sogar eine garantierte Prämienabsenkung
im Rentenalter
vorzunehmen, die aus einem
höheren Beitrag in jungen Jahren
finanziert wird. Im Rahmen
eines Beitragsentlastungsprogramms
zahlt der PKV-Versicherte
in jungen Jahren eine
zusätzliche Beitragsleistung.
Diese wird für eine Beitragsreduzierung
im Alter eingesetzt.
Die Beitragsentlastungsprogramme
sind als integrierter
Bestandteil der Krankenvollversicherung
ebenfalls durch den
Arbeitgeber zuschussfähig.
Je früher ein Versicherter sich
für ein Beitragsentlastungsprogramm
entscheidet, desto
niedriger kann der von ihm zu
zahlende Beitrag sein. So erhöht
sich der Beitrag durch ei-
ne integrierte Beitragskomponente
z.B. um rd. 10 Prozent.
Damit wird dann in
Abhängigkeit vom jeweiligen
Tarif, Eintrittsalter und Geschlecht
eine Beitragsermäßigung
ab dem 65sten Lebensjahr
erreicht, die insgesamt
zu einer deutlich günstigeren
Beitragsentwicklung im
Alter führt.
Für weitere Fragen
stehen wir Ihnen selbstverständlich
jederzeit zur Verfügung.
Sollten Sie Fragen zu
einzelnen Tarifen haben, so
wenden Sie sich bitte an das
jeweilige PKV-Unternehmen.
zur Übersicht
|
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Zwischen einer gesetzlichen
(GKV) und einer privaten Krankenversicherung
(PKV) gibt es erhebliche
Unterschiede. Die wichtigsten
sollen in dieser Broschüre
aufgezeigt werden. Diese soll
auch eine Hilfestellung für die
Entscheidung zwischen einer gesetzlichen
und einer privaten
Krankenversicherung geben.
I. Systemunterschiede
1. In der PKV ist jeder freiwillig
versichert
Die PKV kennt nur freiwillig Versicherte;
sie muss sich daher am
Markt behaupten und durch ihr
Leistungsangebot und durch ihre
Beiträge überzeugen.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen
sind die meisten pflichtversichert.
Arbeitnehmer mit einem
Einkommen unterhalb der sog.
Versicherungspflichtgrenze haben
keine Wahl. Sie müssen Mitglied
in einer gesetzlichen Krankenkasse
sein und können lediglich unter
den gesetzlichen Krankenkassen
und privaten Zusatzversicherungen
wählen. Wer mehr verdient,
kann zur PKV wechseln. Außerdem
haben Beamte, Selbständige
und Freiberufler generell die Möglichkeit,
sich in der PKV zu versichern.
Wer von der GKV zur PKV
wechselt, der ist an diese Entscheidung
gebunden. Eine Rückkehr
zur GKV ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen
bis zur Vollendung des 55.
Lebensjahres vor allem bei Arbeitslosigkeit
und wenn das Gehalt
zu einem späteren Zeitpunkt
die Bemessungsgrenze unterschreitet.
2. In der PKV sind Sie selbst
Vertragspartner Ihres Arztes
oder des Krankenhauses
In der PKV suchen Sie sich selber
Ihren Arzt, Ihr Krankenhaus oder
zum Beispiel auch Ihren Masseur
aus. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip.
Der Behandlungsvertrag
wird zwischen Ihnen und
Ihrem Arzt, Krankenhaus oder
sonstigen Heilbehandlern geschlossen.
Sie erhalten für alle
Leistungen eine Rechnung, die
Sie selber überprüfen können und
die Grundlage für die Leistungserstattung
Ihres PKV-Unternehmens
ist.
In der GKV können Sie nur unter
den Vertragsärzten und auch z. B.
Masseuren wählen. Hier gilt
grundsätzlich das Sachleistungsprinzip:
Sie erhalten keine Rechnungen,
sondern alle Leistungen
werden unmittelbar von Ihrer
Krankenkasse bezahlt. Zahlreiche
Zuzahlungen sind allerdings direkt
in bar zu entrichten.
3. In der PKV wird jede Person
einzeln und individuell nach
ihrem Bedarf versichert
In der PKV gilt der Grundsatz der
individuellen Versicherung. Für jede
Person wird ein eigener Versicherungsvertrag
mit einem eigenen
Beitrag abgeschlossen. Dafür
kann der Umfang des Versicherungsschutzes
– vom Basis- bis
zum Spitzenschutz – jeweils individuell
bestimmt werden.
In der GKV können Familienmitglieder
unter bestimmten Bedingungen
beitragsfrei mitversichert
werden. Minderjährige Kinder
sind grundsätzlich mitversichert.
Der nicht erwerbstätige Ehegatte
ist nur dann kostenfrei mitversichert,
wenn er über kein oder nur
ein minimales eigenes Einkommen
(maximal 340 Euro pro
Monat) verfügt. Der Leistungskatalog
einer gesetzlichen Krankenkasse
ist, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, einheitlich festgelegt.
Eine individuelle Erweiterung
des Versicherungsschutzes
kann durch den Abschluss privater
Zusatzversicherungen erreicht
werden.
4. In der PKV werden die
Beiträge nach dem
Äquivalenzprinzip berechnet
Maßgeblich in der PKV ist das Alter
und der Gesundheitszustand
zu Beginn der Versicherung sowie
das Geschlecht und der Umfang
des gewählten Versicherungsschutzes.
Grundsätzlich gilt, je
früher jemand zur PKV wechselt,
desto günstiger ist der Beitrag. Je
umfassender der gewählte Versicherungsschutz,
desto höher ist
auch der Beitrag. Zu den weiteren
Einzelheiten der Beitragskalkulation
stellen wir Ihnen gerne unsere
Broschüre zur Verfügung: „Wie
werden die Beiträge in der PKV
kalkuliert?“.
Die Beiträge in der GKV werden
abhängig vom Einkommen berechnet
(bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
Ein Bezug zum versicherten
Leistungsumfang besteht
grundsätzlich nicht. Zur Verkleinerung
von Beitragssatzunterschieden
zwischen den einzelnen
Krankenkassen gibt es einen Risikostrukturausgleich,
der den Beitragssatz
einzelner Krankenkassen
zuweilen in Milliardenumfang
zugunsten anderer Krankenkassen
belastet.
5. In der PKV wird Vorsorge
für das Alter gebildet
Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme
von Gesundheitsleistungen.
Dies führt zwangsläufig
zu höheren Gesundheitskosten.
Der sich schrittweise verändernde
Altersaufbau der Bevölkerung
wird zu weiteren Belastungen
führen. Heute ist jeder fünfte
Bundesbürger älter als 60 Jahre;
im Jahr 2030 wird jeder dritte Bür-
ger älter als 60 Jahre sein. Deshalb
ist es gut, dass die PKV vorsorgt.
Sie bildet sog. Alterungsrückstellungen
zur Verminderung
der Beiträge im Alter. Die Gesamthöhe
der von der PKV gebildeten
Alterungsrückstellungen
betrug Ende 2001 über 68 Mrd.
Euro.
Die GKV arbeitet nach dem Umlageverfahren.
Hier müssen Junge
durch ihren Beitrag die höheren
Gesundheitskosten für Ältere mitfinanzieren.
Die Beiträge junger
Versicherter werden wegen der
höheren Gesundheitskosten der
Rentner mit über 30 Mrd. Euro zusätzlich
belastet.
II. Unterschiedliche
Leistungen zwischen
GKV und PKV
1. Ärztliche Behandlung
Privat: Sie können sich den Arzt
oder Zahnarzt, der Sie ambulant
behandeln soll, auch unter den
rein privat praktizierenden Ärzten,
völlig frei aussuchen. Darüber hinaus
steht Ihnen der Chefarzt im
Krankenhaus – auch für die ambulante
Behandlung – zur Verfügung.
Sie können ohne Überweisung jederzeit
einen Facharzt aufsuchen.
Für die Behandlung stellt Ihnen
Ihr Arzt oder Zahnarzt eine Rechnung
aus, die an den Sätzen der
Gebührenordnung für Ärzte bzw.
Zahnärzte bemessen ist. Die ärztliche
Gebührenordnung sowie einen
ebenfalls dazu erschienenen
Leitfaden schicken wir Ihnen auf
Wunsch gerne zu. Damit können
Sie eine Prüfung der Rechnung
vornehmen. Als Patient müssen
Sie die Rechnung, die Sie von
Ihrem Versicherungsunternehmen
im tariflichen Umfang für
medizinisch notwendige Leistungen
erstattet bekommen, erst
dann bezahlen, wenn sie sachlich
und rechnerisch insgesamt korrekt
ist. Grundsätzlich besteht die
Möglichkeit, Rechnungen auch
zunächst unbezahlt zur Erstattung
einzureichen.
Gesetzlich: Eine Behandlung ist
nur durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte
möglich. Da Sie
die Leistungen und Dienste Ihrer
Krankenkasse als Sachleistung erhalten,
müssen Sie jeweils zum
Behandlungsbeginn Ihrem Arzt
oder Zahnarzt die Versichertenkarte
vorlegen. Maßstab Ihrer Behandlung
ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot,
d.h. die Leistungen
müssen ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich
sein.
Sofern Sie freiwillig versichert
sind, können Sie auch als Privatpatient
zum Arzt gehen. Da die
GKV Ihnen hierfür aber nur die
kassenüblichen Sätze erstattet,
müssen Sie mit einer erheblichen
finanziellen Selbstbeteiligung
rechnen. Als Pflichtversicherter
haben Sie diese Möglichkeit
nicht.
2. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
Privat: Soweit Ihnen als Privatversichertem
von Ihrem Arzt Arzneiund
Heilmittel verordnet werden,
werden Ihnen die Kosten von Ihrer
Versicherung erstattet, sofern
es sich um von der Schulmedizin
überwiegend anerkannte Mittel
bzw. um Mittel der „Alternativmedizin“
handelt, die sich in der Praxis
als ebenso erfolgversprechend
bewährt haben. Zum Versicherungsschutz
gehören selbstverständlich
auch Heil- und Hilfsmittel
wie sie nach Art und Umfang
im Tarif näher bestimmt werden.
Erstattet werden in der Regel die
gezahlten Preise. Für Brillen und
Kontaktlinsen enthalten die Tarife
jeweils genaue Regelungen darüber,
bis zu welchen Höchstpreisen
z.B. die Kosten für Brillengestelle
übernommen werden.
Gesetzlich: In der GKV erhalten
Sie auf Kassenrezept die vom
Arzt verordneten Medikamente.
Beim Kauf in der Apotheke müssen
Sie Zuzahlungen leisten, es
sei denn, Sie sind als Sozial- oder
Härtefall davon befreit. Die Höhe
der Zuzahlung richtet sich nach
der Packungsgröße. Für kleine
Packungen beträgt sie grundsätzlich
4 Euro, für mittlere 4,50 Euro
und für große Packungen 5 Euro.
Bei bestimmten Anwendungen,
z.B. bei Erkältungskrankheiten, ist
eine Kostenübernahme durch die
GKV nicht möglich.
Als GKV-Versicherter haben Sie
Anspruch auf alle medizinisch
notwendigen, ärztlich verordneten
Heilmittel wie z.B. Krankengymnastik
und Massagen. Dabei
ist eine Selbstbeteiligung in
Höhe von 15 Prozent zu leisten.
Für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel
zur Kompressionstherapie
ist eine Zuzahlung von 20 Prozent
zu zahlen.
Sie haben als Versicherter Anspruch
auf die medizinisch erforderlichen,
ärztlich verordneten
Hilfsmittel wie z.B. Körperersatzstücke,
Seh- und Hörmittel,
einschließlich notwendiger Änderungen,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
Bei vielen Hilfsmitteln
bestehen Festbeträge.
Liegt der tatsächlich zu zahlende
Preis über dem von der GKV festgesetzten
Festbetrag, ist die Differenz
von Ihnen selber zu zahlen.
Zu einem Brillengestell zahlt Ihnen
Ihre Krankenkasse keinen Zuschuss.
Bei Versicherten ab dem
14. Lebensjahr besteht ein erneuter
Anspruch auf eine Brille bei einer
Änderung der Sehfähigkeit
um mindestens 0,5 Dioptrien.
Kontaktlinsen bezahlt die Krankenkasse
für Sie nur in medizinisch
zwingend erforderlichen
Ausnahmefällen, ansonsten übernimmt
sie hier nur die Kosten, die
Sie für eine entsprechende Brille
zahlen müsste.
Die Gesamtsumme an Zuzahlungen
für Arznei- und Heilmittel sowie
für Fahrtkosten ist nach oben
begrenzt auf maximal zwei Prozent
des Bruttoeinkommens. Für
Familienmitglieder werden Frei-
beträge angerechnet. Chronisch
Kranke haben maximal ein Prozent
ihres Einkommens an Zuzahlungen
zu leisten.
3. Heilpraktiker
Privat: Der Versicherungsschutz
umfasst auch Leistungen des
Heilpraktikers, so weit der Tarif
hier nicht ausdrücklich etwas anderes
vorsieht. Geleistet wird dabei
auch für wissenschaftlich
nicht allgemein anerkannte Methoden,
so weit in der Praxis zumindest
Erfahrungswerte über eine
ähnliche Wirksamkeit wie von
schulmedizinischen Behandlungen
vorliegen.
Gesetzlich: Keine Leistungen.
4. Krankenhaus
Privat: Sie können sich frei entscheiden,
in welches Krankenhaus
Sie sich bei einer notwendigen
Behandlung begeben möchten.
Sie können sich mit Ihrem
Arzt beraten und dann das für Ihre
Behandlung geeignete Krankenhaus
wählen. Auch reine Privatkrankenhäuser
können Sie in Anspruch
nehmen. Bei Aufnahme in
die Klinik schließen Sie einen Behandlungsvertrag
ab. Neben den
allgemeinen Leistungen im Krankenhaus
(Unterbringung in Mehrbettzimmern
und Behandlung
durch die diensthabenden Ärzte)
bietet Ihnen das Krankenhaus
auch Wahlleistungen an: die Unterbringung
im Ein- oder Zweibettzimmer
und die privatärztliche
Behandlung durch die leitenden
Krankenhausärzte. Hierüber müssen
jeweils gesonderte Verträge
geschlossen werden. Für die besondere
Unterbringung verlangt
das Krankenhaus einen Zuschlag.
Die Vereinbarung über privatärztliche
Leistungen erstreckt sich auf
alle an Ihrer Behandlung beteiligten
Chefärzte einschließlich der
von diesen Ärzten veranlassten
Leistungen von Ärzten und ärztlich
geleiteten Einrichtungen
außerhalb des Krankenhauses.
Gesetzlich: Sie haben Anspruch
auf stationäre Behandlung in einem
zugelassenen Krankenhaus,
wenn die Aufnahme nach Prüfung
durch das Krankenhaus erforderlich
ist, weil das Behandlungsziel
z.B. nicht durch ambulante
ärztliche Behandlungen
einschließlich häuslicher Krankenpflege
erreicht werden kann. Zugelassen
zur Krankenhausbehandlung
sind Hochschulkliniken,
Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan
eines Landes
aufgenommen sind und Krankenhäuser,
die einen Versorgungsvertrag
mit den Landesverbänden
der Krankenkassen abgeschlossen
haben. Wählt der Patient ohne
zwingenden Grund ein anderes
als das in der ärztlichen Einweisung
genannte Krankenhaus,
kann ihm seine Krankenkasse dadurch
anfallende Mehrkosten
ganz oder teilweise auferlegen.
Privatkrankenhäuser können nicht
in Anspruch genommen werden.
Falls Sie älter als 18 Jahre alt sind,
müssen Sie für den Klinikaufenthalt
für längstens 14 Tage im Jahr
9 Euro jeweils pro Tag an das
Krankenhaus entrichten. Bei stationärer
Behandlung werden Sie
grundsätzlich im Mehrbettzimmer
des Krankenhauses untergebracht,
Ihre medizinische Betreuung
erfolgt im Allgemeinen durch
die diensthabenden Ärzte. Ein Anspruch
auf Behandlung durch leitende
Krankenhausärzte (Chefärzte)
ist in der Regel nicht gegeben.
5. Verdienstausfall
Privat: Sie können den Einkommensausfall
bei Krankheit durch
eine private Krankentagegeldversicherung
absichern. Den Leistungsbeginn
können Sie nach
dem Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung
vereinbaren oder
als Selbständiger grundsätzlich
schon ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
meistens aber nach einigen
Karenztagen, z.B. ab dem 4.
Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die
Höhe des Tagegeldes bestimmen
Sie selbst. Sie können das volle
Nettogehalt bis zu einer unbegrenzten
Leistungsdauer absichern.
Wird Ihre Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung
auf Grund von Arbeitsunfähigkeit
unterbrochen, können Sie auf Antrag
Beiträge aus Ihrem entsprechend
hoch vereinbarten Tagegeld
an die Rentenversicherung
zahlen. Bei Festlegung der Höhe
des Tagegeldes brauchen Sie keine
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
zu berücksichtigen. Die
Beiträge an die Bundesanstalt für
Arbeit werden von den privaten
Krankenversicherungen überwiesen,
ohne dass Sie als Versicherter
etwas unternehmen müssen.
Gesetzlich: Die gesetzliche Krankenversicherung
zahlt Ihnen nach
dem Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung
Krankengeld. Es
beträgt 70 Prozent des regelmäßigen
Arbeitsentgelts, soweit es
der Beitragsberechnung für die
gesetzliche Krankenversicherung
unterliegt, wobei es 90 Prozent
des entsprechenden Nettoentgelts
jedoch nicht übersteigen
darf. Das Krankengeld wird pro
Kalendertag berechnet, wegen
derselben Krankheit wird es für
längstens 78 Wochen innerhalb
von drei Jahren gezahlt. Versicherte
haben außerdem Anspruch
auf Krankengeld, wenn sie
wegen der Betreuung eines kranken
Kindes der Arbeit fern bleiben
und keine andere zu Hause lebende
Person sich um das Kind kümmern
kann.
Das Krankengeld wird gekürzt bei
Rentenversicherungspflicht um
einen Versichertenanteil am Rentenversicherungsbeitrag
von 9,55
Prozent und bei Beitragspflicht
zur Bundesanstalt für Arbeit um
einen weiteren von 3,25 Prozent.
6. Früherkennung
Privat: Sie können sich einer Vorsorgeuntersuchung
zur Früherkennung
von Krankheiten in dem
Rahmen unterziehen, wie sie von
den gesetzlichen Krankenkassen
durchgeführt wird. Das gilt auch
für Früherkennungsuntersuchungen
bei Kindern. Viele Versicherungstarife
sehen darüber hinaus
gezielte Vorsorgeuntersuchungen,
und zwar ohne konkrete Diagnosen
und Altersbeschränkungen,
vor.
Gesetzlich: Kinder haben Anspruch
auf Früherkennungsuntersuchungen
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
Ab dem 35. Lebensjahr
haben Sie jedes zweite Jahr Anspruch
auf eine ärztliche gesundheitliche
Untersuchung zur Früherkennung
von Krankheiten, insbesondere
Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen
sowie Zuckerkrankheit.
Frauen haben vom Beginn
des 20., Männer vom Beginn
des 45. Lebensjahres an jährlich
einen Anspruch auf eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung.
6- bis 18-jährige Jugendliche können
sich zur Vermeidung von Zahnerkrankungen
einmal in jedem Kalenderhalbjahr
zahnärztlich untersuchen
lassen (Individualprophylaxe).
7. Kuren
Privat: Die private Krankenversicherung
bietet Ihnen Kurkostentarife
an. Sie setzen zumeist eine
Krankheitskosten- oder Krankenhauszusatzversicherung
beim gleichen
Versicherer voraus. Die Tarife
sind entweder auf den Ersatz
der nachgewiesenen medizinischen
Kosten oder auf die Zahlung
eines pauschalen Tagegeldes abgestellt.
Die Entscheidung, ob eine
Kur angetreten wird oder nicht,
liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt.
Gesetzlich: Ihre Krankenkasse
kann Ihnen eine ambulante oder
stationäre Vorsorgekur bewilligen.
Bei ambulanten Kuren, die in der
Regel bis zu drei Wochen dauern
können, kann die Kasse einen Zuschuss
für Verpflegung und Unterbringung
bis zu 8 Euro täglich
übernehmen. Reicht die ambulante
Kur nicht aus, kann die Kasse
die Vorsorgemaßnahme in einer
stationären Einrichtung erbringen.
Hier trägt die Kasse die Kosten
bis auf eine Zuzahlung von 9 Euro
täglich für Versicherte, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. In
der Regel können die Kassen die
Kuren nur alle drei Jahre gewähren.
Die Notwendigkeit einer
Kur wird in der Regel durch den
Medizinischen Dienst der Kassen
geprüft.
8. Zahnärztliche Behandlung
Privat: Als Privat versicherter bekommen
Sie die Kosten für zahnärztliche
Behandlung im tariflichen
Umfang erstattet. Hierzu gehören
auch aufwendige Füllmaterialien
wie Gold und Keramik.
Gesetzlich: Ihre zahnärztliche Behandlung
erfolgt als Sachleistung.
Sie umfasst die erforderlichen
Maßnahmen des Vertragszahnarztes,
die zur Vermeidung,
Früherkennung und Behandlung
von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
nach den Regeln der
zahnärztlichen Kunst ausreichend
und zweckmäßig sind. Unter den
Vertragszahnärzten besteht freie
Wahl. Abgesehen von seltenen
Ausnahmefällen stehen als Füllmaterialien
nur Amalgam oder
Kunststoff zur Verfügung.
9. Zahnersatz
Privat: Zu den Leistungen, die Ihnen
gewährt werden, gehören
auch Leistungen für Zahnersatz.
Sie erfolgen je nach abgeschlossenem
Tarif in Prozenten (z.B. 80
oder 50 Prozent) des Rechnungsbetrages
und/oder begrenzt auf
Höchstbeträge, gestaffelt nach
Versicherungsjahren. In den Tarifen
sind auch genaue Regelungen
zum Umfang des Zahnersatzes
enthalten. In aller Regel sind auch
aufwendige Zahnersatzleistungen
im Leistungsspektrum enthalten
(z.B. große Brücken, implantologische
Versorgung).
Gesetzlich: Die Krankenkasse erstattet
Ihnen beim Zahnersatz nur
einen Teil der Kosten der
zahnärztlichen Behandlung und
des Materials (50 Prozent der Gesamtkosten,
ergänzt um einen
Bonus von 10 bis 15 Prozent bei
vorher regelmäßiger Zahnpflege).
Der Umfang des Zahnersatzes ist
eng begrenzt. Nicht erstattet werden
aufwendigere Zahnersatzleistungen
(z.B. große Brücken).
10. Kieferorthopädie
Privat: Als Privatversicherter erhalten
Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung
Leistungen bei
kieferorthopädischer Behandlung
je nach Tarif in Prozenten (z.B. 75
oder 80 Prozent) vom Rechnungsbetrag
und/oder begrenzt auf
Festbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren.
Gesetzlich: Seit 1993 gehört die
kieferorthopädische Behandlung
von Versicherten, die zu Beginn
der Behandlung das 18. Lebensjahr
vollendet haben, nicht mehr
zur vertragszahnärztlichen Behandlung.
Die Kosten für die kieferorthopädische
Behandlung Erwachsener
werden nur noch bei schweren
Kieferanomalien, die eine kombinierte
kieferchirurgische und kieferorthopädische
Behandlungsmaßnahme
erfordern, von den
Kassen erstattet. Bei der kieferorthopädischen
Behandlung erstattet
die Krankenkasse 80 Prozent der
Kosten (bei gleicher Behandlung
von zwei und mehr Kindern 90 Prozent),
den Restbetrag erst nach
Abschluss der Behandlung.
11. Sterbegeld
Privat: Sterbegeld ist kein Bestandteil
des privaten Krankenversicherungsschutzes.
Gesetzlich: Bei Tod zahlt die Krankenkasse
Ihren Angehörigen einen
Zuschuss zu den Bestattungskosten.
Voraussetzung ist,
dass der Versicherte am 1.1.1989
versichert war. Der Betrag macht
bei Mitgliedern 1.050 Euro aus,
ein Familienversicherter bekommt
525 Euro.
12. Fahrtkosten
Privat: Ihre private Krankenversicherung
trägt die Kosten bei Fahrten
im Krankenwagen und im
Notfall-Rettungsdienst im tariflich
vereinbarten Umfang.
Gesetzlich: Ihre Krankenkasse
übernimmt die Kosten für Fahrten,
wenn sie im Zusammenhang
mit einer Leistung der Krankenkasse
notwendig werden. Bei der
ambulanten Behandlung werden
entsprechende Fahrtkosten nur
im Rahmen der Härtefallregelungen
(diese sollen vermeiden, dass
Kranke und Behinderte durch gesetzliche
Zuzahlungen unzumutbar
finanziell belastet werden)
berücksichtigt. Im Übrigen übernimmt
die Kasse z.B. die Fahrtkosten
in Höhe des 13 Euro je
Fahrt übersteigenden Betrags bei
Leistungen, die stationär erbracht
werden, bei Rettungsfahrten zum
Krankenhaus auch ohne stationäre
Behandlung, bei Fahrten zu einer
ambulanten Behandlung sowie
bei Fahrten zu einer vor- und
nachstationären Behandlung,
wenn dadurch eine an sich gebotene
stationäre oder teilstationäre
Krankenhausbehandlung vermieden
oder verkürzt wird.
13. Ausland
Privat: Ihre private Vollversicherung
gilt ganzjährig in ganz Europa
einschließlich den osteuropäischen
Staaten, bis zu einem Monat
auch außerhalb Europas. Eine
Verlängerung Ihres Versicherungsschutzes
ist gegen einen
Beitragszuschlag möglich.
Gesetzlich: Wenn Sie gesetzlich
versichert sind, haben Sie Versicherungsschutz
nur in den Ländern
der Europäischen Union und
in Ländern, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen
geschlossen
hat. U. U. müssen Sie
aber trotzdem mit Zuzahlungen
z.B. bei Arzneimitteln oder Arzthonoraren
rechnen. Die Kosten eines
medizinisch notwendigen
Rücktransports werden nicht von
den gesetzlichen Krankenkassen
übernommen. Rechnungen von
Ärzten und Krankenhäusern aus
Staaten, mit denen keine Abkommen
bestehen, werden von den
gesetzlichen Krankenkassen nicht
erstattet. Der Abschluss einer
privaten Auslandsreisekrankenversicherung
wird deshalb auch
von den gesetzlichen Krankenkassen
empfohlen.
14. Krankengeld bei Erkrankung
eines Kindes
Privat: Keine Leistung.
Gesetzlich: Nur soweit bei Betreuung
eines erkrankten Kindes
keine Leistungen durch den Arbeitgeber
gewährt werden, besteht
pro Kind und Jahr ein Anspruch
auf Krankengeld von längstens
10 Arbeitstagen (Alleinstehende:
20 Arbeitstage).
15. Versicherung während des
Mutterschutzes und während
des Erziehungsurlaubs
Privat: Während des Mutterschutzes
und während des Erziehungsurlaubs
sind bei fortgesetzter
Versicherung weiterhin Beiträge
zu entrichten. Privat versicherte
erhalten einen Betrag von 210
Euro als Mutterschaftsgeld vom
Bundesversicherungsamt in Berlin.
Gesetzlich: Während des Mutterschutzes
und während des Erziehungsurlaubs
erfolgt die Versicherung
beitragsfrei. Mutterschaftsgeld
gibt es bis zur Höhe des Nettoeinkommens,
aber höchstens
bis zu 13 Euro pro Tag, 6 Wochen
vor und 8 Wochen nach der Entbindung.
III. Pflegepflichtversicherung
Privat: Wenn Sie privat bei einem
Krankenversicherungsunternehmen
mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen versichert
sind, sind Sie aufgrund des
Pflegeversicherungsgesetzes verpflichtet,
auch die Pflegepflichtversicherung
bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen
abzuschließen.
Gesetzlich: Versicherungspflichtig
in der sozialen Pflegeversicherung
sind Sie als freiwilliges sowie
als versicherungspflichtiges
Mitglied der GKV, z.B. als Arbeiter,
Angestellter oder Rentner, wenn
Sie die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente erfüllen
und diese Rente beantragt haben.
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
werden entweder
als Geld- oder Sachleistungen angeboten.
Freiwillig gesetzlich
Krankenversicherte können innerhalb
von 3 Monaten nach Beginn
ihrer Mitgliedschaft in der GKV einen
Befreiungsantrag stellen. Sie
müssen dann eine private Pflegepflichtversicherung
abschließen.
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