Krankenhaustagegeldversicherung

Sie bietet für jeden Tag des Krankenhausaufenthaltes eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Geldsumme, die unabhängig von allen anderen Leistungen zeitlich unbegrenzt und steuerfrei gezahlt wird.
Das Krankenhaustagegeld wird ohne Nachweis entstandener Kosten gezahlt. Mit ihm können z.B. besondere Aufwendungen für die Familie, wie eine Haushaltshilfe, Taxikosten der Besucher zum Krankenhaus, Eigenanteile im Krankenhaus oder ein sonstiger zusätzlicher Bedarf gedeckt werden.

Beitragsentlastung im Alter

Maßnahmen zur Beitragsentlastung im Alter
Damit die Beiträge auch im Alter bezahlbar bleiben, sorgen die Krankenversicherer durch eine Reihe von Maßnahmen vor:

Zusätzliche Alterungsrückstellungen
Bereits seit 1992 schreiben Versicherer ihren Versicherten eine zusätzliche Alterungsrückstellung gut. Danach erhalten Versicherte als zusätzliche Alterungsrückstellung Teile der über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge, den sog. Überzins, gutgeschrieben. Diese zusätzlichen Alterungsrückstellungen dürfen nur zur Vermeidung von Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr bzw. zur Beitragsentlastung verwendet werden.

Gesetzlicher Zuschlag von 10%
Seit Anfang 2000 ist für alle Neukunden zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr, die eine Vollkostenversicherung abschließen, ein 10%iger gesetzlicher Beitragszuschlag vorgeschrieben, der in voller Höhe als zusätzliche Alterungsrückstellung zur Beitragsbegrenzung im Alter ab dem 65. Lebensjahr gutgeschrieben und verzinslich angesammelt wird. Ab dem 65. Lebensjahr werden damit Beitragsanpassungen vermieden und die Beiträge stabil gehalten.

Zusätzliche Sicherheit durch den Senioren-Standardtarif
Mit dem Standardtarif wird dem Versicherten zugesichert, dass er ab dem 65. Lebensjahr die Möglichkeit hat, nicht mehr als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen, wenn er seinen Versicherungsumfang auf das Niveau der GKV reduziert. Er stellt sich damit nicht schlechter als in der GKV. Zum 01.07.2000 wurde die Altersgrenze von 65 auf 55 Jahre herabgesetzt, wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigt. Ehegatten, deren Gesamteinkommen unter dieser Grenze liegt, zahlen zusammen nur 150% des Standardtarifes als Höchstbeitrag. Außerdem wird ein Standardtarif für Beihilfeberechtigte eingeführt. Die Beiträge im Alter werden auch dadurch günstiger, daß ein bisher vereinbartes Krankentagegeld nicht mehr benötigt wird. Bei Beihilfeberechtigten erhöht sich meist der Beihilfesatz mit Eintritt in den Ruhestand, so dass nur noch ein geringerer Versicherungsschutz benötigt wird und sich die Beiträge damit verringern.

Beitragsentlastungstarife in der privaten Krankenversicherung
Die ergänzenden Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter können zu einer Krankenvollversicherung zur Reduzierung Ihrer Beiträge im Alter abgeschlossen werden. Dabei bestimmen Sie den Betrag, um den sich der Beitrag der privaten Krankenversicherung ab dem 65. Lebensjahr reduzieren soll. Berücksichtigung des Beitrages beim Arbeitgeberzuschuss (sofern noch nicht ausgeschöpft) bei Bedarf kann der Beginn der Ermäßigung bis zu 5 Jahre früher oder später beantragt werden, wobei sich der Ermäßigungsbetrag entsprechend verringert bzw. erhöht Erhöhung des Ermäßigungsbetrages ohne Gesundheitsprüfung in Abständen von maximal 5 Jahren erfolgt ein Erhöhungsangebot ab Beginn der Beitragsermäßigung wird der Ermäßigungsbetrag alle 3 Jahre um jeweils 10 % der bei Beginn vereinbarten Beitragsermäßigung bis zum 95. Lebensjahr erhöht, ohne zusätzlichen Beitrag

Chefarztbehandlung

Unter Chefarztbehandlung versteht man:
  • Unterbringung im 1 oder 2 Bettzimmer
  • Bei Verzicht auf das 1 Bettzimmer wird in den meisten Fällen die Differenz dem Versicherungsnehmer erstattet.
  • Chefarztbehandlung muss in der PKV gesondert abgeschlossen werden.
  • Selbstverständlich erfolgt die Behandlung durch den Chefarzt.

  • Pflegetagegeld

    Das vereinbarte Pflegetagegeld wird unabhängig davon gezahlt, wieviel Vorleistungen zu Pflegeaufwendungen stattgefunden haben. Hierbei ist es unerheblich, ob Angehörige oder eine ausgebildete Pflegefachkraft die Arbeiten verrichten. Vom Wesen her handelt es sich bei diesem Tarif um eine Summenversicherung. Alle Personen, die Anspruch auf Leistungen aus einer sozialen oder privat Pflegepflichtversicherung haben und nicht älter als 70 Jahre sind, können diese Tarife wählen.

    Pflegezusatzversicherungen können nur bei privaten Krankenversicherern abgeschlossen werden. Bei Tarifkombinationen sind die Vorschriften der einzelnen Krankenversicherer zu beachten.

    Verdienstausfall

    Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Unfall und dem damit verbundenen Verdienstausfal Verdienstausfall kann ein Krankentagegeld versichert werden.

    Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete,aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommens nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

    Dennoch gilt die Krankentagegeldversicherung ihrem Wesen nach als Summenversicherung, daher treffen die Bestimmungen über die Doppelversicherung §59 VVG und den gesetzlichen Forderungsübergang §67 VVG nicht zu.

    Auch gesetzlich Versicherte können eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Die GKV zaht ein Krankengeld von 70% des regelmäßigen Bruttoentgelts höchstens vom Betrag der Beitragsbemessungsgrenze, jedoch maximal 90% des Nettoeinkommens. So haben Arbeitnehmer mit einem hohen Nettoeinkommens erhebliche Einkommensverluste zu berfürchten. Außerdem sind vom Krankengeld noch Beiträge zur Renten-, Pflegepflicht- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, daher ergibt sich für den GKV-Versicherten eine Versorgungslücke, die er durch ein Krankentagegeld bei der PKV schließen kann.

    Heilpraktiker

    Heilpraktiker ist die geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem Heilpraktikergesetz von 1939 eine staatliche Genehmigung besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Hauptschulabschluß und eine Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Genehmigung wird durch eine einzelne schriftliche und eine knappe mündliche Befragung erworben, die ausschließlich sicherstellen soll, dass von dem Kandidaten keine unmittelbare Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Die Ausbildung ist nicht gesetzlich geregelt, sie dauert in privaten Schulen ungefähr zwei Jahre. Es besteht allerdings keinerlei gesetzliche Verpflichtung eine Ausbildung zu absolvieren. Die Teilnahme an einer Ausbildung oder Schulung durch einen privaten Anbieter ist stets freiwillig und verursacht häufig Kosten in nicht unerheblichem Ausmaß. Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz (HPG). Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Betäubungsmittel dürfen sie nicht verordnen. Ärzte dürfen mit Heilpraktikern nicht zusammenarbeiten. Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker", die der Heilpraktiker führen muß, weist die Öffentlichkeit darauf hin, daß ein Nichtarzt Heilkunde ausübt. Sie ist nicht Ausdruck einer Qualifikation für bestimmte Heilverfahren. Sie zeigt ausschließlich dem Patienten, daß ihr Träger nicht der ärztlichen Pflichtenbindung unterworfen ist und seine Qualifikation staatlicherseits kaum überwacht wird. Heilpraktiker wenden für Diagnose und Therapie oftmalsMethoden der Naturheilkunde, der Homöopathie oder anderer Lehren der sogenannten Alternativmedizin an, wobei es sich meist um unzureichend belegte Verfahren handelt. Die Behandlungskosten werden soweit bestimmte Tarife abgeschlossen wurden nur von einigen Privaten Versicherungen übernommen. Infolge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden - damit ebenso die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie. Es gibt verschiedene Verbände in denen die Heilpraktiker organisiert sind. Diese sorgen für eine Fortbildung, sofern diese nachgefragt wird. Da die meisten Verbände ebenso Schulen unterhalten, sorgen sie neben zahlreichen freien Anbietern ebenso für eine Ausbildung, bei denen die Qualität allerdings keinerlei staatlichen Aufsicht unterworfen ist.
    Folgende Leistungen werden von der Heilpraktikerversicherung lt. GebüH übernommen: Hausbesuch einschließlich Beratung, Nebengebühren für Hausbesuche, Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen, Chemisch-physikalische Untersuchungen, Spezielle Untersuchungen, Photoaufnahmen, Bioenergetische Verfahren, Neurologische Untersuchungen, Heilmagnetische Behandlungen, Psychotherapie, Atemtherapie, Massagen, Akupunktur, Inhalationen, Aerosole, Eigenblut, Eigenharn, Injektionen, Infusionen, Blutentnahmen, Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren, Infiltrationen, Roedersches Verfahren, Abszesse, Versorgung einer frischen Wunde, Verbände (außer zur Wundbehandlung), Wirbelsäulenbehandlung, Osteopathische Behandlung, Hydro- und Elektrotherapie, Elektrische Bäder- und Heißluftbäder, Elektro-physikalische Heilmethoden.